Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung (der Stadtvertretung / des Amtsausschusses / des Kreistages) vom und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen)
folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.624.700 EUR | 1.632.900 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.856.500 EUR | 1.830.000 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -186.200 EUR | -154.500 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.527.900 EUR | 1.539.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.613.000 EUR | 1.586.000 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -85.100 EUR | -46.900 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 281.300 EUR | 164.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 430.500 EUR | 150.900 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -149.200 EUR | 13.300 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 28.130 Euro (2024) und 16.420 Euro (2025) veranschlagt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 280 v. H. | 280 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. | 320 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 320 v. H. | 320 v. H. |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,345 (2024) und 2,345 (2025) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | ||
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -228.667 EUR | -383.167 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 423.890 EUR | 372.490 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 5.397.103 EUR | 5.242.606 EUR |
Südmüritz, den 13.09.2024
Hinweis:
Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zur Haushaltssatzung 2024/2025 wurde am 13.09.2024 mit folgenden Einschränkungen für die Haushaltsjahre 2024/2025 erteilt: