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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung des Amtes Röbel-Müritz vom 5. September 2024

Aufgrund des § 129 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. MV S. 270) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 5. September 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/ Dienstsiegel

Das Amt Röbel-Müritz führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift AMT RÖBEL-MÜRITZ.

§ 2

Rechte der Einwohner

Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung Fragen an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Amtsausschuss. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Die Fragen, Vorschläge oder Anregungen sind kurz und präzise zu stellen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet die Leitende Verwaltungsbeamtin oder der Leitende Verwaltungsbeamte.

§ 3

Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen bestimmen hierzu jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter einer Gemeinde können sich auch gegenseitig vertreten.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Grundstücksgeschäfte,
  3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichts.

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 4

Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gemäß § 136 KV M-V folgende ständige Ausschüsse:

Name

Aufgabengebiet

Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Begleitung der Haushaltsführung

Rechnungsprüfungsausschuss

Prüfung der Haushalts-wirtschaft des Amtes und der Haushaltsrechnung der amtsangehörigen Gemeinden, soweit diese die Aufgabe auf das Amt übertragen haben

Betriebsausschuss Eigenbetrieb „MEWA“

Angelegenheiten des Eigenbetriebes „MEWA“, Eigenbetrieb für kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA) des Amtes Röbel-Müritz.

(2) Der Finanzausschuss ist ein beratender Ausschuss und setzt sich aus sieben Mitgliedern des Amtsausschusses zusammen.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein beratender Ausschuss und setzt sich aus fünf Mitgliedern des Amtsausschusses zusammen.

(4) Der Betriebsausschuss Eigenbetrieb „MEWA“ ist beratend und beschließend tätig. Als beratender Ausschuss bereitet er die den Eigenbetrieb „MEWA“ betreffenden Angelegenheiten, die vom Amtsausschuss zu entscheiden sind, vor. Als beschließender Ausschuss trifft er diejenigen Entscheidungen, die ihm nach der jeweils geltenden Satzung des Amtes Röbel-Müritz für den Eigenbetrieb für kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA) übertragen worden sind. Der Betriebsausschuss setzt sich aus sieben Mitgliedern des Amtsausschusses zusammen.

(5) Die Besetzung aller Ausschüsse erfolgt durch Mehrheitswahl.

(6) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(7) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss oder der Betriebsausschuss Eigenbetrieb „MEWA“ neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses sowie ihre oder seine zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.

(8) Die Sitzungen aller Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(9) Der Amtsausschuss kann daneben weitere zeitweilige Ausschüsse bilden.

§ 5

Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher/Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

(1)Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 4 Abs. 4 dieser Satzung dem Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss vorbehalten sind.

(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:

  1. bei Abschluss von Verträgen, die auf eine einmalige Leistung bis zu einer Höhe von 5.000,- € gerichtet sind sowie bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen bis zu einer Höhe von 500,- € pro Monat,
  2. über überplanmäßige sowie über außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Ausgaben der betreffenden Haushaltsstelle bis zu einer Höhe von 1.500,- €; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen,
  3. bei Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einer Höhe von 500,- €,
  4. bei Hingabe von Darlehen bis zu einer Höhe von 10.000,- €,
  5. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000,- €,
  6. bei unentgeltlichen Verfügungen über Vermögen des Amtes, deren Wert unterhalb 100,- € je Einzelfall liegt,
  7. über den Abschluss von Bürgschafts- und Gewährsverträgen, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 5.000,00 €,
  8. Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses, seiner Ausschüsse, mit leitenden Bediensteten der Verwaltung sowie von Verträgen mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die die vorgenannten Personen vertreten, bis zu einer Höhe von 5.000,- €, bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen bis zu einer Höhe von 500,- € pro Monat,
  9. Erlass, Niederschlagung sowie Stundung von Forderungen des Amtes bis zu einer Höhe von 5.000,- €.

(3) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 5.000,- € (netto) bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Höhe von 500,- € (netto) pro Monat können von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,- € (netto).

(5) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenze von 100,- € je Einzelfall.

(6) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hat zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie werden aus der Mitte des Amtsausschusses gewählt.

(7) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

§ 6

Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in Röbel/Müritz keine eigene Verwaltung, sondern nimmt gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V die Verwaltung der amtsangehörigen, geschäftsführenden Stadt Röbel/Müritz in Anspruch.

§ 7

Entschädigungen

(1) Die ehrenamtliche Amtsvorsteherin oder der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,- €.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- € und die zweite Stellvertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,- €.

Nach drei Monaten Vertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertretung, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- €. Gleiches gilt für sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner, sofern sie Mitglieder eines Ausschusses sind.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertretung erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- €.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Röbel-Müritz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Müritz-Anzeiger", öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de.

(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint 14-tägig und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet verteilt. Druckexemplare liegen zusätzlich im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1 in 17207 Röbel/Müritz, zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Amtes Röbel-Müritz und durch Auslegung im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz. Die Bekanntmachungstafel des Amtes befindet sich am Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, in 17207 Röbel/Müritz.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse!!!! BILDFEHLER - BILD NICHT VERFÜGBAR!!!! nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus der Stadt Röbel/Müritz zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die!!!! BILDFEHLER - BILD NICHT VERFÜGBAR!!!! Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden!!!! BILDFEHLER - BILD NICHT VERFÜGBAR!!!! durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1 in 17207 Röbel/Müritz, öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses sind über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de einzusehen.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19. August 2014, die zuletzt durch die 1. Änderungssatzung vom 20. Januar 2020 geändert worden ist, außer Kraft.

Röbel/Müritz, 10.10.2024

Bekanntmachungshinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften.