Stadt Röbel/Müritz
Der Gemeindewahlleiter
| 1. | Am 21. November 2024 findet die Wahl des Kinder- & Jugendbeirates Röbel statt. |
|
| Gewählt werden in der Stadt Röbel/Müritz die Mitglieder des Kinder- & Jugendbeirates Röbel. |
|
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 19.00 Uhr. |
| 2. | Die Stadt Röbel/Müritz stellt ein Wahlgebiet dar. |
|
| Die Wahlräume werden eingerichtet in |
|
| Wahllokal 1 / Röbel/Müritz, Schulgebäude, Gotthunskamp 13, 17207 Röbel |
|
| Wahllokal 2 / Röbel/Müritz, Rathaus, Marktplatz 1, 17207 Röbel |
|
| Im Wahllokal 1 ist die Stimmenabgabe von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr möglich. |
|
| Im Wahllokal 2 ist die Stimmenabgabe von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr möglich. |
|
| Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich in einem der beiden Wahllokale ausüben. |
| 3. | Wahlberechtigt sind alle jungen Menschen, deren Alter am Wahltag zwischen dem vollendeten 11. Lebensjahr und dem vollendeten 22. Lebensjahr liegt und die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Stadt Röbel/Müritz haben. |
| 4. | Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihren Personalausweis mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. |
| 5. | Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die den Wahlberechtigten bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. |
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe des Nachnamens, des Vornamens und des Alters der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils zwei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu zwei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die zwei Stimmen
| - | einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder |
| - | verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern |
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als zwei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Röbel/Müritz, d. 26. Oktober 2024