Auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612), in der Fassung vom 30. Juli 2025, des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S 270) zuletzt gändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 467) und § 1 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz vom 30. September 2025 folgende Satzung erlassen:
Nach dieser Satzung
| - | werden für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz nach § 25 Abs. 2 BrSchG Kosten erhoben, |
| - | sind der Stadt Röbel/Müritz die Kosten nach § 26 Abs. 1 und 2 BrSchG zu ersetzen, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz nach § 2 entstehen. |
(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber dem Träger der Feuerwehr verpflichtet:
| a) | wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| b) | wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat, |
| c) | wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst, |
| d) | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben, |
| e) | der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln, |
| f) | der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen. |
| g) | der Veranstalter für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 BrSchG, |
| h) | die Gemeinde, der die Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 km Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) leistet. |
(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch
| a) | den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG, |
| b) | die Kosten der Entsorgung von/bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser, |
| c) | die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach Absatz 1 Nr. e) beschriebenen Einsätzen, |
| d) | die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| e) | die Entschädigung nach § 28 Abs. 6 Satz 3 BrSchG. |
(1) Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht im öffentlichen Interesse der Stadt Röbel/Müritz gerechtfertigt ist.
(2) Für Brandsicherheitswachen bei Großveranstaltungen werden 50 % der Gesamtkosten entsprechend dem Kostentarif in Ansatz gebracht. Sich aus der Veranstaltung ergebene Einsätze sind entsprechend der Satzung in voller Höhe abzurechnen.
Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz. In den in § 2 Absatz 1 Nr. g) bis h) und Absatz 3 Nr. a) bis e) genannten Fällen entsteht die Kostenersatzpflicht mit dem Beginn des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz.
(1) Der Kostenersatz ist einen Monat nach Zugang des auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Kostenersatzbescheides fällig, sofern in dem vorgenannten Bescheid kein späterer Fälligkeitstermin angegeben ist.
(2) Für die Erbringung der in § 2 Absatz 1 Nr. g) und h) genannten Leistungen kann ein angemessener Vorschuss erhoben werden.
(1) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Kosten nach § 26 Abs. 1 und 2 BrSchG werden in der Stadt Röbel/Müritz nach der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet.
(3) Neben dem Kostenersatz nach Ziffern 1. und 2. des Kostentarifes hat der Kostenersatzpflichtige die der Stadt Röbel/Müritz mit dem Feuerwehreinsatz entstehenden Sachkosten, so z.B. die Kosten für
| a) | den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG, |
| b) | die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser, |
| c) | die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nr. e) beschriebenen Einsätzen |
| d) | und die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln |
zu tragen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Röbel/Müritz über die Erhebung von Gebühren und den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz vom 30. März 2016 außer Kraft.
Röbel/Müritz, den 30. September 2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Form- und Verfahrensfehler verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
zur Satzung der Stadt Röbel/Müritz über die Erhebung eines Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz vom 30. September 2025
| 1. | Personalkosten | |
| je Kamerad und Minute der Einsatzzeit | 0,18 € |
| 2. | Fahrzeugkosten | |
| je Fahrzeug und Minute der Einsatzzeit | |
| Einsatzleitwagen ELW 1 | 0,47 € |
| Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 | 1,43 € |
| Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 1,32 € |
| Rüstwagen RW | 5,45 € |
| Drehleiter DLK (Unterbringung) | 0,32 € |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 0,78 € |
| Lösch- und Rettungsboot / Eisschlitten | 0,37 € |
Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz.
In den in § 2 Absatz 1 Nr. g) und h) genannten Fällen beginnt der Einsatz mit Beginn der Brandsicherheits- bzw. Brandwache der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz.
Der Einsatz endet nach der Rückkehr der Freiwilligen Feuerwehr Röbel/Müritz in das Feuerwehrgerätehaus und der Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft bzw. mit dem Abbruch des Feuerwehreinsatzes, sofern der Feuerwehreinsatz vor Verlassen des Feuerwehrgerätehauses abgebrochen wird.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und/oder Feuerwehrgeräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.