Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.09.2023 und nach Vorlage bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | von bisher | auf | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 13.665.500 EUR | 15.004.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 14.980.900 EUR | 15.528.800 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -610.800 EUR | 0 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | von bisher | auf | |
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 12.848.100 EUR | 14.148.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 14.459.400 EUR | 16.370.700 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.611.300 EUR | -2.266.000 EUR |
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| von bisher | auf |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 2.301.900 EUR | 6.290.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 2.301.900 EUR | 6.290.600 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR | 0 EUR |
festgesetzt.
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[1]einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 1.414.000 € veranschlagt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | von bisher 320 v. H. | auf 320 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | von bisher 380 v. H. | auf 380 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | von bisher 380 v. H. | auf 380 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
statt bisher 81,133 Vollzeitäquivalente (VzÄ)
nunmehr 81,902 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO-Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | ||
| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | ||
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| von bisher | 4.859.512 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 5.470.312 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | ||
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| von bisher | 3.395.306 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 2.740.606 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | ||
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| von bisher | 25.426.132,72 EUR |
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| auf voraussichtlich | 25.512.932,72 EUR |
Röbel/Müritz, den 26.09.2023