Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Lärz vom 26.10.2023 nachfolgende Satzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ der Gemeinde Lärz vom 26.11.2015 wird wie folgt geändert:
In § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
(3) Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ wird wie folgt festgesetzt:
5,38 Euro/je angefangener 0,5 ha
Die vorliegende Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Lärz, d. 26.10.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.