Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)
| ÖBVI Dipl.-Ing. Norbert Boerner Mühlenstraße 34 17207 Röbel/Müritz | Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben: Antrags-Geschäftsbuch Nr. der Vermes-sungsstelle: 25.H215 |
| Gemeinde: | Rechlin |
| Gemarkung: | Rechlin; Retzow |
| Flur: | 1, 6; 1 |
| Flurstück(e): | 35; 4/1, 5/1 | 217/1 |
| Lagebezeichnung: | An der alten Ringstraße |
Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs-/Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16.Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt. Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:
| Gemeinde: | Rechlin |
| Gemarkung: | Rechlin |
| Flur: | 1 |
| Flurstück(e): | 36 |
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)
Dipl.-Ing. Norbert Boerner
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Mühlenstraße 34
17207 Röbel/Müritz
| während der Geschäftszeiten: | Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. |
| Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
| in der Zeit | vom 06.12.2025 bis zum 09.01.2026 |
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass: die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.
Röbel/Müritz den 25.11.2025