Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. Oktober 2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Sietow erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Sietow vom 13. August 2024, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 18 vom 31. August 2024, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 6 Bürgermeisterin oder Bürgermeister / Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:
| 1. | bei Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistung bis zu einer Höhe von 3.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Höhe von 500,- € pro Monat, |
| 2. | über überplanmäßige sowie über außerplanmäßige Ausgaben der betreffenden Haushaltsstelle bis zu einer Höhe von 1.500,- €; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigung, |
| 3. | bei Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einer Höhe von 500,- €, |
| 4. | bei Hingabe von Darlehen bis zu einer Höhe von 10.000,- € |
| 5. | bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000,- €, |
| 6. | bei unentgeltlichen Verfügungen über gemeindliches Vermögen, deren Wert unterhalb von 100,- € je Einzelfall liegt, § 56 KV-MV bleibt davon unberührt |
| 7. | über den Abschluss von Bürgschafts- und Gewährsverträgen, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Höhe von 5.000,- €, |
| 8. | Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, mit leitenden Bediensteten der Verwaltung sowie von Verträgen mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die die vorgenannten Personen vertreten, bis zu einer Höhe von 5.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Höhe von 500,- €. |
Bei den Entscheidungen unter Punkt 2 bis Punkt 8 ist die Gegenzeichnung der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters erforderlich.
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sietow, 07.11.2025
Bekanntmachungshinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.