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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Buchholz vom 20.06.2025

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024(GVOBl. M-V 2024 S. 351) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Buchholz vom 20.06.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen.

Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Die Straßen der Gemeinde Buchholz, über die sich die Reinigungspflicht erstreckt, sind der Anlage 1, die Teil dieser Satzung ist, zu entnehmen.

(3) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 4 übertragen wird.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1)

die Geh- und Radwege

2)

die begehbaren Seitenstreifen

3)

die Fußgängerstraße

4)

Verbindungs- und Treppenwege

5)

Baum- und Parkstreifen

6)

sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers

7)

Rabatten

8)

Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a)

den Erbbauberechtigten,

b)

den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

c)

den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Pflicht.

§ 3

Art und Umfang der Reinigung

(1) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf den Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.

(3) Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf den Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

§ 4

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glatteisbeseitigung

(1) Die Schnee- und Glatteisbeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1)

Die Geh- und Radwege

2)

Die begehbaren Seitenstreifen

3)

Die Fußgängerstraße

4)

Verbindungs- und Treppenwege

5)

Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

(2) Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

1.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, im Mindestmaß von 1,00 m, von Schnee und Glätte freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Mit Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln darf grundsätzlich nicht gestreut werden. Die Verwendung von Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln ist ausnahmsweise erlaubt, soweit mit dem Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zur Gefahrenbeseitigung zu erzielen ist. Dies gilt insbesondere in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), und an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

2.

Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

3.

Schnee ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages zu entfernen bzw. ab 09:00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

4.

Glätte ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages bzw. ab 09:00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden.

5.

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

§ 5

Außergewöhnliche Verunreinigung

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.

§ 6

Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Rechtssinne ist derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit einer besonderen Nummer eingetragen ist.

(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zu der erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5 i.V.m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße (in maximaler Höhe von 1.300 EUR) geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Buchholz vom 31.03.1998 außer Kraft.

Buchholz, den 20.06.2025

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage 1 zur Straßenreinigungsatzung

Reinigungspflichtige Straßen der Gemeinde Buchholz:

-

Dorfstraße (Gemeindestraße)

-

Dorfstraße (Landes- und Kreisstraße)