Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 129 und 150 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBI, M-V S. 777), des S. 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (GVOBI, M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2021 (GVOBI. M-V S. 866) und der §§ 1, 2, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBI. M-V S. 650) hat der Amtsausschuss in seiner Sitzung vom 13.12.2023 folgende Satzung erlassen:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Benutzungsgebühren 1 |
| § 2 | Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze 2 |
| § 3 | Gebührenschuldner 4 |
| § 4 | Entstehung der Gebührenpflicht 4 |
| § 5 | Entstehen der konkreten Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr 4 |
| § 6 | Weitere Leistungen 5 |
| § 7 | Anzeige- und Auskunftspflichten 6 |
| § 8 | Datenverarbeitung 6 |
| § 9 | Ordnungswidrigkeiten 7 |
| § 10 | Inkrafttreten 7 |
(1) Das Amt Röbel-Müritz erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Amtsgebiet ohne die Gemeinde Schwarz.
(2) Die Gebühren werden erhoben als Benutzungsgebühr für die Grundstücke, die an eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind. Sie gliedert sich in die Grundgebühr und die Mengengebühr.
(1) Für das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird eine jährliche Grundgebühr erhoben sofern das Grundstück über einen Anschluss an eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung verfügt.
(2) Der jährliche Grundgebührensatz beträgt bei einem Nenndurchfluss des für die Wasserversorgung des Grundstückes erforderlichen Wasserzählers von
| MID: Q3=4 (Qn bis 2,5 m 3/h) | 135,04 € |
| MID: Q3=10 (Qn bis 6,0 m 3/h) | 337,69 € |
| MID: Q3=16 (Qn bis 10,0 m 3/h) | 540,31 € |
| MID: Q3=25 (Qn bis 15,00 m³/h) | 844,24 € |
(3) Die volle Grundgebühr wird auch dann erhoben, wenn eine Schmutzwassereinleitung nicht ganzjährig erfolgt (Saisonbetrieb).
(4) Die Mengengebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die unmittelbar der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
(5) Als Schmutzwassermenge nach Abs. 4 gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Frischwassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht der Abzug nach Abs. 8 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht, verplombt und vom Amt erfasst ist und amtlich oder vom Gebührenschuldner abgelesen wird.
(6) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wasserversorgung aus einer öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung ist die für die Erhebung des Wasserentgeltes zugrunde gelegte Menge maßgeblich. Bei Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei Inanspruchnahme einer privaten Wasserversorgungsanlage keinen Wasserzähler einbauen, ist das Amt berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.
(7) Der Nachweis der verbrauchten oder auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermenge (Abzugsmenge) ist bis zum 15.02. des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung erfolgt möglich. Soweit die Abzugsmenge nicht durch Zähler erfasst wird, ist durch geeignete und prüfbare Unterlagen zu belegen, dass und in welchem Umfange Abzugsmengen entstehen.
(8) Vom Abzug nach Abs. 5 sind ausgeschlossen:
| a) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, |
| b) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verwendete Wasser, |
| c) | das für Schwimmbecken verwendete Wasser. |
(9) Die Mengengebühr beträgt für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind: 3,08 €/m³
(10) Wird in die Schmutzwasserkanalisation stark verschmutztes Schmutzwasser eingeleitet, so werden vom Gebührenpflichtigen zusätzlich zum Gebührensatz nach Abs. 9 Zuschläge je Kubikmeter Schmutzwasser erhoben. Sie betragen bei einer Verschmutzung des Schmutzwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf
| von 1.000 bis einschließlich 1.800 mg/l CSB | 1,32 €/m³ |
| von mehr als 1.800 bis einschließlich 2.600 mg/l CSB | 2,68 €/m³ |
| von mehr als 2.600 bis einschließlich 3.400 mg/l CSB | 4,01 €/m³ |
| Von mehr als 3.400 bis einschließlich 4.200 mg/l CSB | 5,33 €/m³ |
| von mehr als 4.200 bis einschließlich 5.000 mg/l CSB | 6,66 €/m³ |
Je weitere, über 5.000 mg/l CSB hinausgehende, 800 mg/l CSB werden weitere 18,50 €/m³Schmutzwasser erhoben. Der Verschmutzungsgrad wird vom Amt Röbel-Müritz, Eigenbetrieb „Müritz-Elde-Wasser" (MEWA) mittels Proben festgestellt.
Die für das Gutachten gezogenen Proben werden durch Analysen eines akkreditierten Prüfungslabors belegt. Das Amt Röbel-Müritz ist berechtigt, den Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festzusetzen.
Der Gebührenpflichtige kann nach Bestandskraft dieser Festsetzung die erneute Feststellung des Verschmutzungsgrades nur durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen verlangen. Das Gutachten muss auf mindestens 12 homogenisierte Mischproben aufbauen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen gezogen wurden. Die Kosten des Gutachtens trägt der Gebührenpflichtige.
(1) Gebührenschuldner ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Gebührenschuldner sind daneben sonstige Nutzungsberechtigte.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(4) Der Wechsel des Gebührenschuldners ist dem Amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange die Anzeige nach Satz 1 unterbleibt, haften der bisherige Gebührenschuldner und der neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstandenen Gebühren.
(5) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die abstrakte Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühren entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen wird.
(1) Die Grundgebühren und die Mengengebühren werden jährlich erhoben; der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühren entstehen am 31.12. des Kalenderjahres. Wird das Grundstück während des Kalenderjahres an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen, entstehen die Gebühren am 31.12. des Kalenderjahres für den Teil des Kalenderjahres, der auf den Tag, an dem das Grundstück angeschlossen wird folgt. Entfällt der Anschluss während des Kalenderjahres, entstehen die Gebühren mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem Amt Röbel-Müritz angezeigt wurde. Unterbleibt die Anzeige, entstehen die Gebühren nach Satz 5 für das Kalenderjahr am 31.12. des Kalenderjahres.
(2) Die Gebühr ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(4) Das Amt Röbel-Müritz kann auf Benutzungsgebühren vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen erheben. Für die Benutzungsgebühr werden monatlich Vorauszahlungen erhoben, die jeweils zum 15. eines Monats fällig sind. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird.
(5) Die Verrechnung der Vorauszahlungen nach Abs. 4 mit der endgültig entstehenden Benutzungsgebühr erfolgt bis zum 31.12. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres. Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen übersteigt, wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in einer Summe fällig. Unterschreitet der Betrag der Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen, wird der Differenzbetrag innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner erstattet. Ein über die Verrechnung nach Satz 3 hinausgehender Rückerstattungsanspruch wird unbar ausgezahlt.
(6) Die Vorauszahlungen für die Mengengebühr werden grundsätzlich nach der Menge des vom Grundstück im vorangegangenen Jahr zu entsorgenden Schmutzwassers berechnet. Bestand im vorangegangenen Jahr keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich geändert, so wird den Vorauszahlungen eine geschätzte Schmutzwassermenge zugrunde gelegt. Bestand im vorangegangenen Jahr keine Gebührenpflicht, so werden den Vorauszahlungen die bei der Anschlussnahme feststellbaren Verhältnisse zugrunde gelegt.
(1) Für weitere Leistungen werden nachfolgende Gebühren nach der Dauer der Tätigkeit erhoben. Abrechnungszeitraum ist dabei jede angefangene Viertelstunde.
| Mitarbeiter Technik | 34,56 | €/h |
| Mitarbeiter Technik Bereitschaftsdienst | 38,02 | €/h |
| Ingenieur | 46,05 | €/h |
| Ingenieur Bereitschaftsdienst | 50,66 | €/h |
|
|
|
| Fahrzeug bis 3,5 t | 10,20 | €/h |
| Fahrzeug über 3,5 t | 46,20 | €/h |
(2) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Tätigkeit. Sie wird durch Bescheid festgesetzt und ein Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuldner haben dem Amt alle für die Festsetzung und für die Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Amtes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind dem Amt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Mitteilungspflichtig sind der Veräußerer und auch der Erwerber des Grundstückes oder Rechtes an einem Grundstück.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten, sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO i. V. m. 29b Abs. 1 AO und 12 KAG M-V in Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes Röbel-Müritz zulässig.
(2) Das Amt Röbel-Müritz darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die im Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Eine Übermittlung darf auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
| - | § 6 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt; |
| - | § 6 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung gültig ab 01.01.2019 außer Kraft.
Röbel, den 13.12.2023
Die Satzung wurde am 14.12.2023 dem Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.