Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 129 und 150 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBI, M-V S. 777), des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30,11.1992 (GVOBI, M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2021 (GVOBI. M-V S. 866) und der §§ 1, 2, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBI. M-V S. 650) hat der Amtsausschuss in seiner Sitzung vom 13.12.2023 folgende Satzung erlassen:
(1) Das Amt Röbel-Müritz erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen
Schmutzwasserbeseitigung. Die Gebühren werden erhoben als Benutzungsgebühren
für die Grundstücke, auf denen Schmutzwasser in Grundstücksabwasseranlagen
eingeleitet wird.
(2) Die Benutzungsgebühr gliedert sich in die:
| a) | Grundgebühr, die erhoben wird | |
| - | als Grundgebühr I für Kleinkläranlagen mit Schlammentsorgung und als Grundgebühr II für abflusslose Sammelgruben von Grundstücken mit Trinkwasseranschluss |
| b) | Zusatzgebühr (Mengengebühr), die erhoben wird | |
| - | als Zusatzgebühr I für den Transport und die Reinigung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen, |
| - | als Zusatzgebühr Il a für den Transport und die Reinigung von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Sammelgruben von Grundstücken mit Trinkwasserhausanschluss mit satzungsgemäßem Sauganschluss, |
| - | als Zusatzgebühr Il b für den Transport und die Reinigung von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Sammelgruben von Grundstücken von Grundstücken mit Trinkwasserhausanschluss mit nicht satzungsgemäßem Sauganschluss, |
| - | als Zusatzgebühr IIIa für den Transport und die Reinigung von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Sammelgruben von Grundstücken ohne Trinkwasserhausanschluss mit satzungsgemäßem Sauganschluss, |
| - | als Zusatzgebühr IIIb für den Transport und die Reinigung von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Sammelgruben von Grundstücken ohne Trinkwasserhausanschluss mit satzungsgemäßem Sauganschluss und |
| - | als Zusatzgebühr IV für den Transport und die Reinigung von Inhaltsstoffen aus Chemietoiletten. |
(1) Für das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen
Schmutzwasserbeseitigung wird eine jährliche Grundgebühr erhoben, sofern das Grundstück durch die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung entsorgt wird. Der jährliche Grundgebührensatz beträgt für jedes Grundstück, auf dem Schmutzwasser in Grundstücksentwässerungsanlagen eingeleitet wird für
| Kleinkläranlagen mit Schlammentsorgung (KKA) | 44,13 | € / Jahr |
| abflusslose Sammelgruben von Grundstücken mit Trinkwasseranschluss (AG) | 135,20 | € / Jahr |
Für vollkompostierbare Kleinkläranlagen ohne Schlammentsorgung wird keine Grundgebühr erhoben.
(2) Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die unmittelbar der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
(3) Als Schmutzwassermenge nach Abs. 2 gilt für die Zusatzgebühr IIa und IIb die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Trinkwassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht der Abzug nach Abs. 5 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht, verplombt und vom Amt erfasst ist und amtlich oder vom Gebührenschuldner abgelesen wird.
Als Schmutzwassermenge nach Abs. 2 gilt für die Zusatzgebühr I, IIIa und IIIb, IV die abgefahrene Menge von Inhaltsstoffen (Abholmenge). Das gilt auch für die Zusatzgebühr IIa und IIb, sofern die abgefahrene Schmutzwassermenge die zugeführte Trinkwassermenge überschreitet.
(4) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wasserversorgung aus einer öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung ist die für die Erhebung des Wasserentgeltes zugrunde gelegte Menge maßgeblich. Bei Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei Inanspruchnahme einer privaten Wasserversorgungsanlage keinen Wasserzähler einbauen, wird die dem Grundstück zugeführte Wassermenge durch Hochrechnung ermittelt. Hierfür wird die Abholmenge von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Sammelgruben (m³) mit dem Faktor 1,43 multipliziert. Ist die Hochrechnung nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ist das Amt berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.
(5) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen:
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verwendete Wasser,
c) das für Schwimmbecken verwendete Wasser
(6) Die Zusatzgebühr (Mengengebühr) beträgt
| Zusatzgebühr I | 51,72 | €/m³ |
| Zusatzgebühr II a | 7,09 | €/m³ |
| Zusatzgebühr II b | 10,77 | €/m³ |
| Zusatzgebühr III a | 38,96 | €/m³ |
| Zusatzgebühr III | 43,07 | €/m³ |
| Zusatzgebühr IV | 90,47 | €/m³ |
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Abfuhr nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Gebührenschuldner sind daneben sonstige Nutzungsberechtigte.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(4) Der Wechsel des Gebührenschuldners ist dem Amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange die Anzeige nach Satz 1 unterbleibt, haften der bisherige Gebührenschuldner und der neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstandenen Gebühren.
(5) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die abstrakte Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühren entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen wird.
(1) Die Grundgebühren und die Zusatzgebühren II a und II b werden jährlich erhoben; der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühren entstehen am 31.12. des Kalenderjahres. Wird das Grundstück während des Kalenderjahres an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen, entstehen die Gebühren am 31.12. des Kalenderjahres für den Teil des Kalenderjahres, der auf den Tag, an dem das Grundstück angeschlossen wird folgt. Entfällt der Anschluss während des Kalenderjahres, entstehen die Gebühren mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem Amt Röbel-Müritz angezeigt wurde. Unterbleibt die Anzeige, entstehen die Gebühren nach Satz 5 für das Kalenderjahr am 31.12. des Kalenderjahres.
(2) Die Zusatzgebühr I, IIIa, IIIb und IV entstehen mit Ablauf des Tages der Entleerung.
(3) Die Gebühr ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(4) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(5) Das Amt Röbel-Müritz kann auf Benutzungsgebühren vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen erheben. Für die Grundgebühr und Zusatzgebühr IIa und IIb werden monatlich Vorauszahlungen erhoben, die jeweils zum 15. eines Monats fällig sind. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird.
(6) Die Verrechnung der Vorauszahlungen nach Abs. 5 mit der endgültig entstehenden Benutzungsgebühr erfolgt bis zum 31.12. des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Jahres. Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen übersteigt, wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in einer Summe fällig. Unterschreitet der Betrag der Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen, wird der Differenzbetrag innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner erstattet. Ein über die Verrechnung nach Satz 3 hinausgehender Rückerstattungsanspruch wird unbar ausgezahlt.
(7) Die Vorauszahlungen für die Zusatzgebühr IIa und IIb werden grundsätzlich nach der Menge des vom Grundstück im vorangegangenen Jahr zu entsorgenden Schmutzwassers berechnet. Bestand im vorangegangenen Jahr keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich geändert, so wird den Vorauszahlungen eine geschätzte Schmutzwassermenge zugrunde gelegt. Die Vorauszahlungen für die Grundgebühr richten sich nach der Art und Weise der technischen Grundstücksabwasseranlage. Bestand im vorangegangenen Jahr keine Gebührenpflicht, so werden den Vorauszahlungen die bei der Antragsstellung feststellbaren Verhältnisse zugrunde gelegt.
(1) Für weitere Leistungen werden nachfolgende Gebühren nach der Dauer der Tätigkeit erhoben. Abrechnungszeitraum ist dabei jede angefangene Viertelstunde.
| Mitarbeiter Technik | 34,56 | €/h |
| Mitarbeiter Technik Bereitschaftsdienst | 38,02 | €/h |
| Ingenieur | 46,05 | €/h |
| Ingenieur Bereitschaftsdienst | 50,66 | €/h |
| Fahrzeug bis 3,5 t | 10,20 | €/h |
| Fahrzeug über 3,5t | 46,20 | €/h |
(2) Für Leerfahrten ist eine Gebühr von 40,38 € zu zahlen. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn die Abholung von Schmutzwasser beantragt wird, ein Fahrzeug am Abholort eintrifft, die Abholung aber aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht möglich ist.
(3) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Tätigkeit. Sie wird durch Bescheid festgesetzt und ein Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(4) Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuldner haben dem Amt alle für die Festsetzung und für die Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Amtes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind dem Amt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Mitteilungspflichtig sind der Veräußerer und auch der Erwerber des Grundstückes oder Rechtes an einem Grundstück.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten, sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO i. V. m. §§ 29 b Abs. 1 AO und 12 KAG M-V in Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes Röbel-Müritz zulässig.
(2) Das Amt Röbel-Müritz darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melde rechts bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die im Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Eine Übermittlung darf auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
| - | § 6 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt, |
| - | § 6 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige einer Änderung der Rechtsverhältnisse unterlässt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Grundstücksabwassergebührensatzung für die dezentrale Entsorgung der Grundstücksabwasseranlagen des Amtes Röbel-Müritz außer Kraft.
Die Satzung wurde am 13.12.2023 dem Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt,
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.