Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 129 und 150 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) und der §§ 1, 2, 4, 7, 9, 10, 12 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 143.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584) hat der Amtsausschuss des Amtes Röbel-Müritz in seiner Sitzung vom 13.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung des Niederschlagswassers im Bereich des Amtes Röbel-Müritz vom 12.12.2018 wird wie folgt neu
gefasst:
„Die Gebühr wird in eine Grundgebühr und eine Mengengebühr unterteilt.
Die Grundgebühr wird für das Vorhalten eines öffentlichen Kanals, in den Niederschlagswasser von den Grundstücken eingeleitet werden kann, erhoben.
Der jährliche Gebührensatz beträgt für jedes angeschlossene Grundstück
26,10 €
Die Mengengebühr wird nach der Größe der versiegelten Fläche auf dem Grundstück erhoben.
Versiegelte Fläche 0,55 €/m“
Die 2. Änderungsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.