Auf der Grundlage der §§ 2, 5 und 129 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, 7, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V,S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), und des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) in der Fassung vom 30.November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866)) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Röbel-Müritz vom 13.12.2023 die folgende Satzung erlassen:
§ 11 Beitragssatzung Schmutzwasser des Amtes Röbel-Müritz vom 11.12.2019 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für den Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an die öffentliche zentrale Einrichtung zur Beseitigung des Schmutzwassers anzuschließen, erhebt das Amt einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
(2) Der zu deckende Aufwand wird nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung.
(4) Die §§ 6, 8 und 9 gelten entsprechend.“
Die 3. Änderungsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wurde am 14.12.2023 dem Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.