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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Leizen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2022/2023 werden

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher

auf

2022

2023

2022

2023

der Gesamtbetrag der Erträge

625.400 EUR

633.600 EUR

625.400 EUR

719.000 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

838.300 EUR

777.200 EUR

838.300 EUR

812.700 EUR

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-179.900 EUR

-110.600 EUR

-179.900 EUR

-60.700 EUR

2.

im Finanzhaushalt

von bisher

auf

2022

2023

2022

2023

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

619.100 EUR

627.400 EUR

619.100 EUR

712.800 EUR

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

794.200 EUR

733.700 EUR

794.200 EUR

905.600 EUR

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

-175.100 EUR

-106.300 EUR

-175.100 EUR

-192.800 EUR

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

159.300 EUR

66.000 EUR

319.000 EUR

297.600 EUR

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

326.90 EUR

43.900 EUR

486.600 EUR

744.200 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

-167.600 EUR

22.100 EUR

-167.600 EUR

-446.600 EUR

festgesetzt.

_______

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Plan 2022

Plan 2023

Nachtrag 2022

Nachtrag 2023

Kassenkredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden in Höhe von

61.910 EUR

62.740 EUR

61.910 EUR

71.280 EUR

veranschlagt.

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.

von bisher

auf

2022

2023

2022

2023

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

300 v. H.

300 v. H.

300 v. H.

300 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

350 v. H.

350 v. H.

350 v. H.

350 v. H.

2.

Gewerbesteuer

350 v. H.

350 v. H.

350 v. H.

350 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt unverändert 1,45 (2022) und 1,45 (2023) Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Regelungen und Deckungsfähigkeit

Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.

  1. Die Ansätze für Personalaufwendungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
  2. Die Ansätze für Abschreibungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Die Ansätze für Aufwendungen mit Ausnahme des Personalaufwandes und der Abschreibungen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.
  6. Bei sachlich engem Zusammenhang (innerhalb einer Produktgruppe) erhöhen Mehrerträge bzw. vermindern Mindererträge entsprechend § 13 Abs. 2 GemHVO–Doppik Aufwendungsansätze. Entsprechend gilt die Regelung für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen.
  7. Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird.
  8. Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise übertragen werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann.
  9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind übertragbar, auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
  10. Ansätze für Aufwendungen und laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind.

§ 8

Weitere Vorschriften

Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.

  • Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.
  • Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.
  • Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 30.000 € nicht übersteigen.
  • Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,5 VZ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 10.000 €.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

2022

2023

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

-443.080 EUR

-553.680 EUR

auf voraussichtlich

-380.998 EUR

-441.698 EUR

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

117.982 EUR

11.682 EUR

auf voraussichtlich

244.411 EUR

51.611 EUR

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

2.803.482 EUR

2.692.882 EUR

auf voraussichtlich

2.558.492 EUR

2.497.792 EUR

Leizen, den 30.11.2023