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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Kieve für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 werden

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher

2023

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

von bisher

2023

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.


1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Plan 2023

Plan 2024

Nachtrag 2023

Nachtrag 2024

Kassenkredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden in Höhe von

15.610 EUR

22.990 EUR

18.200 EUR

22.900 EUR

veranschlagt.

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.

von bisher

2023

2023

2024

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

300 v. H.

300 v. H.

300 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

350 v. H.

350 v. H.

350 v. H.

2.

Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

380 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,70 (2023) und 0,70 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Regelungen und Deckungsfähigkeit

Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.

  1. Die Ansätze für Personalaufwendungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
  2. Die Ansätze für Abschreibungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Die Ansätze für Aufwendungen mit Ausnahme des Personalaufwandes und der Abschreibungen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.
  6. Bei sachlich engem Zusammenhang (innerhalb einer Produktgruppe) erhöhen Mehrerträge bzw. vermindern Mindererträge entsprechend § 13 Abs. 2 GemHVO–Doppik Aufwendungsansätze. Entsprechend gilt die Regelung für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen.
  7. Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird.
  8. Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise übertragen werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann.
  9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind übertragbar, auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
  10. Ansätze für Aufwendungen und laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind.

§ 8

Weitere Vorschriften

Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.

  • Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.
  • Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.
  • Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen.
  • Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,5 VZ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 10.000 €.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

2023

2024

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

458.678 EUR

458.678 EUR

auf voraussichtlich

458.678 EUR

458.678 EUR

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungenzum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

263.043 EUR

259.843 EUR

auf voraussichtlich

243.043 EUR

179.843 EUR

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

904.077 EUR

901.477 EUR

Kieve, den 17.11.2023