Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 11.12.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 4.836.000 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 4.764.700 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 71.300 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 4.782.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 4.782.600 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 0 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 197.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 197.100 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 478.200 € veranschlagt.
| 1. | Die Amtsumlage wird auf 21,786 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt. |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO-Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| • | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| • | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 20.000 € nicht übersteigen. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,75 VZÄ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 15.000 €. |
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.184.801 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 246.312 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 9.137.946 EUR |
Röbel/Müritz, den 11.12.2024