Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 4.872.200 | 4.514.100 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 5.440.400 | 5.215.300 | |
| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 | 0 | |
| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 4.506.300 | 4.154.100 |
|
| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] | 5.068.500 | 4.846.300 |
|
| der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -562.600 | -692.200 |
| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.347.100 | 1.664.800 |
|
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.771.700 | 2.089.400 |
|
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -424.600 | -424.600 |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 415.400 Euro veranschlagt.
Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | von bisher 300 v.H. | auf 300 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | von bisher 350 v.H. | auf 350 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | von bisher 340 v.H. | auf 340 v. H. | |
| Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen beträgt | |
| - | statt bisher 13,351 Vollzeitäquivalente (VzÄ) |
| - | nunmehr 13,351 Vollzeitäquivalente (VzÄ). |
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| • | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| • | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 50.000 Euro nicht übersteigen. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 1,0 VZ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 30.000 Euro. |
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt |
| |
| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | ||
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| von bisher | 1.397.244 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 1.197.244 EUR |
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| 2. | zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | ||
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| von bisher | 1.315.986 EUR |
|
| auf voraussichtlich | 1.185.986 EUR |
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| 3. | zum Eigenkapital |
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| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | ||
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| von bisher | 17.944.870 EUR |
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| auf voraussichtlich | 17.785.084 EUR |
Rechlin, den 12.12.2024