Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden
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| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |||
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| 2025 | 2026 | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 583.300 | 571.400 | 583.300 | 571.400 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 699.200 | 671.500 | 699.200 | 671.500 | |
| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -96.900 | -82.100 | -96.900 | -82.100 | |
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| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |||
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| 2025 | 2026 | 2025 | 2026 |
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 578.600 | 566.700 | 578.600 | 566.700 |
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| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] | 655.000 | 628.500 | 655.000 | 628.500 |
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| der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -76.400 | -61.800 | -76.400 | -61.800 |
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| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 582.200 | 45.900 | 582.200 | 45.900 |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 964.700 | 0 | 1.014.000 | 0 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -382.500 | 45.900 | -431.800 | 45.900 |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 57.860 Euro (2025) und 56.670 Euro (2026) veranschlagt.
| Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen beträgt | |
| statt bisher 1,092 (2025) und 1,092 (2026) Vollzeitäquivalente (VzÄ) |
| nunmehr 1,092 (2025) und 1,092 (2026) Vollzeitäquivalente (VzÄ). |
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
| 1. | Die Ansätze für Personalaufwendungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig. |
| 2. | Die Ansätze für Abschreibungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig. |
| 3. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 5. | Die Ansätze für laufende Aufwendungen mit Ausnahme des Personalaufwandes und der Abschreibungen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig. |
| 6. | Bei sachlich engem Zusammenhang (innerhalb einer Produktgruppe) erhöhen Mehrerträge bzw. vermindern Mindererträge gem. § 13 Abs. 2 GemHVO–Doppik entsprechende Aufwendungsansätze. Entsprechend gilt die Regelung für Einzahlungen und daraus zu leistenden Auszahlungen. |
| 7. | Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird. |
| 8. | Ansätze für laufende Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise übertragen werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. |
| 9. | Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind übertragbar, auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. |
| 10. | Ansätze für Aufwendungen und laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. |
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
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| 2025 | 2026 |
| 1. | zum Ergebnishaushalt |
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| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
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| von bisher | -165.591 EUR | -247.691 EUR |
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| auf voraussichtlich | -114.005 EUR | -196.105 EUR |
| 2. | zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres |
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| von bisher | -24.833 EUR | -86.633 EUR |
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| auf voraussichtlich | 7.281 EUR | -54.519 EUR |
| 3. | zum Eigenkapital |
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| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres |
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| von bisher | 1.651.733 EUR | 1.569.633 EUR |
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| auf voraussichtlich | 1.703.319 EUR | 1.621.219 EUR |
Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.
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| von bisher v.H. | auf v.H. | ||
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| 2025 | 2026 | 2025 | 2026 |
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftlichen Flächen |
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| (Grundsteuer A) | 323 | 323 | 323 | 323 |
| b) | für die Grundstücke |
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| (Grundsteuer B) | 401 | 401 | 401 | 401 |
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| 2. | Gewerbesteuer | 381 | 381 | 381 | 381 | |
Schwarz, den
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Ort, Datum