Titel Logo
Müritz-Anzeiger
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Anordnungsbeschluss-Lärz VI-gesiegelt

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Mecklenburgische Seenplatte

Anordnungsbeschluss

mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Lärz VI

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte

Aktenzeichen: 5433.21/71-087 VI

I.

a)

Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der freiwillige Landtausch Lärz VI Gemeinde Lärz, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Schwarz

Schwarz

4

100

Krümmel

Lärz

2

148

Krümmel

Lärz

2

155

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 31.104 m2.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69312 o. 69316) eingesehen werden.

b)

Gründe

Der freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrarstruktur (Arrondierung der Wirtschaftsflächen/ Waldflächen).

Die Tauschpartner haben die Durchführung des freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt.

Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde (Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 16.01.2025