Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 17.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 5.120.600 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 5.231.400 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -110.800 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 5.067.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 5.181.100 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -113.900 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 32.500 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 32.500 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR |
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festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 506.700 € veranschlagt.
Die Amtsumlage wird auf 20,476 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
| 1. | Die Ansätze für Personalaufwendungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig. |
| 2. | Die Ansätze für Abschreibungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig. |
| 3. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 5. | Die Ansätze für Aufwendungen mit Ausnahme des Personalaufwandes und der Abschreibungen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig. |
| 6. | Bei sachlich engem Zusammenhang (innerhalb einer Produktgruppe) erhöhen Mehrerträge bzw. vermindern Mindererträge gem. § 13 Abs. 2 GemHVO–Doppik entsprechende Aufwendungsansätze. Entsprechend gilt die Regelung für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen. |
| 7. | Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird. |
| 8. | Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise übertragen werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. |
| 9. | Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können ganz oder teilweise übertragen werden, auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. |
| 10. | Ansätze für Aufwendungen und laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. |
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| • | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| • | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare laufende Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 20.000 € nicht übersteigen. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,75 VZÄ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 15.000 €. |
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.642.283 EUR |
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| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 266.077 EUR |
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| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 9.595.428 EUR |
Röbel, den 17.12.2025
| Siegel | Amtsvorsteherin |