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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Neubekanntmachung der Stadt Röbel/Müritz

Die von der Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz in der Sitzung am 27.02.2024 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Neubekanntmachung der Stadt Röbel/Müritz wurde mit Verfügung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 20.12.2024, AZ 4020/2024-502, nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Neubekanntmachung der Stadt Röbel/Müritz ist in der anliegenden Übersichtskarte mit einer gestrichelten Linie umgrenzt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Mit Ablauf des Bekanntmachungstages wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Neubekanntmachung der Stadt Röbel/Müritz rechtswirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Neubekanntmachung der Stadt Röbel/Müritz nebst dazugehöriger Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz im Bauamt während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Röbel/Müritz, den 10.02.2025

gez. M. Radtke

Bürgermeister

(D.S.)