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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Sietow über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Wasserwanderrastplatz Sietow

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 351), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Sietow vom 23.01.2025 folgende Satzung der Gemeinde Sietow über die Erhebung von Benutzungsgebühren am Wasserwanderrastplatz Sietow erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Wasserwanderrastplatzes in der Gemeinde Sietow und seiner Einrichtungen werden durch die Gemeinde Sietow Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Liegeplätze und vorhandenen Einrichtungen erstrecken sich über den in der anliegenden Karte, die Bestandteil der Satzung ist, farblich hervorgehobenen Teilbereich des Hafens im Ortsteil Sietow-Dorf.

§ 2

Unterteilung der Benutzungsgebühren

(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden für das Anlegen von Sportbooten erhoben.

(2) Es werden folgende Gebühren erhoben:

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Gastliegeplatzgebühren,

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Slipgebühren,

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Fäkalientankentsorgungsgebühren,

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Elektroanschlussgebühren,

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Trinkwasserentnahmegebühren,

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Duschgebühren,

-

WC-Nutzungsgebühren,

-

Chemietoilettenentsorgungsgebühren

-

Saisonliegplatzgebühren.

§ 3

Abgabenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die Benutzer der vorhandenen Einrichtungen verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen der Abgabeschuld

Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gemäß § 8 Abs. 1 bis 2 entsteht mit der Erlaubnis zur Benutzung der Liegeplätze und die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gemäß § 8 Abs. 3 bis 10 entsteht mit der Nutzung der betreffenden Einrichtung.

§ 5

Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung der Abgabeschuld

(1) Die Gebühren werden für den Zeitraum der vorgesehenen Nutzung im Voraus festgesetzt und mit der Festsetzung hinsichtlich der Gastliegeplätze sofort und hinsichtlich der Saisonliegeplätze innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt durch die Gemeinde Sietow oder durch den beauftragten Verwalter des Hafens und seiner Anlagen. Die Benutzungsgebühren für Gastliegeplätze sind in bar an den beauftragten Verwalter gegen Quittung zu zahlen.

(3) Für die festgesetzten Benutzungsgebühren besteht für die zahlungspflichtigen Personen Bringpflicht.

§ 6

Befreiung von der Abgabeschuld

Gebühren gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 werden nicht erhoben für die Benutzung der Liegeplätze sowie der Slipanlage durch:

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Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr

-

Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei,

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Fahrzeuge der Bundeswehr,

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Fahrzeuge des Bundes und des Landes Mecklenburg - Vorpommern, sofern diese der Wahrnehmung von Aufsichts- und Wasserbauzwecken dienen,

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Fahrzeuge der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks,

-

Fahrzeuge, die die Anlegestellen als Notanlegestellen anlaufen und solange die Notlage unverschuldet anhält, maximal bis zu 48 h, nach Beendigung des Notstandes die Anlegestelle sofort wieder verlassen,

-

Fahrzeuge, die an offiziellen Veranstaltungen der Gemeinde Sietow teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung zzgl. der dieser vorangehenden zwei Tage und des folgenden Tages.

§ 7

Ermäßigung der Abgabeschuld

Die Gebühr nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung wird derartig ermäßigt, dass, insofern das erstmalige Anlegen am Ankunftstag nach 12:00 Uhr und das endgültige Ablegen am Abfahrtstag vor 12:00 Uhr erfolgen, für die vorgenannten beiden Tage insgesamt nur die Liegegebühr für 1 Tag zu zahlen ist.

§ 8

Höhe der Abgabe

(1) Die Liegeplatzgebühr für Sportboote beträgt für die Benutzung einer Liegebox

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je angefangenen Bootslängenmeter pro Tag

2,00 €

-

jede Person ab 10 Jahre pro Tag

1,00 €

(2) Die Gemeinde Sietow oder der von ihr beauftragte Verwalter kann für Sportboote vom 1. April bis 31. Oktober nach Maßgabe freier Liegekapazitäten Saisonliegeplätze vergeben. Die Liegeplatzgebühr und Nebenkosten für Saisonliegeplätze für den Zeitraum 01.04. - 31.10. betragen je Bootslängenmeter:

-

150,00 €/m Bootslänge - zzgl. 105,00 € Strom, zzgl. 50,00 € Müllentsorgung

Eine Rückzahlung wegen vorzeitiger Aufgabe des Liegeplatzes ist ausgeschlossen. Die Anträge auf Saisonliegeplätze sind bei der Gemeinde Sietow oder bei dem beauftragten Verwalter für die jeweilige Saison bis zum 15. März zu stellen. Auf die Vergabe eines Saisonliegeplatzes besteht kein Anspruch und liegt im Ermessen der Gemeinde Sietow.

(3) Fahrzeuge, die nicht länger als zwei Stunden anlegen, sind gebührenbefreit. Über zwei Stunden bis maximal drei Stunden ist eine Liegeplatzgebühr in Höhe von 2,00 € zu zahlen. Über drei Stunden werden Liegeplatzgebühren entsprechend § 8 Abs. 1 erhoben.

(4) Die Slipgebühren betragen:

(5) Fäkalientankentsorgungsgebühren betragen:

(6) Die Elektroanschlussgebühren betragen:

(7) Die Trinkwasserentnahmegebühren betragen:

(8) Die Duschgebühren betragen je Nutzung:

(9) Die WC-Nutzungsgebühren betragen je Nutzung:

(10) Die Chemietoilettenentsorgungsgebühren betragen:

§ 9

Ausnahmen und Erlaubnisse

(1) Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich bzw. zulässig sind oder wenn sie gemeinnützigen und caritativen Zwecken dienen. Sie bedürfen der schriftlichen Erlaubnis.

(2) Erlaubnisse nach dieser Satzung werden nach pflichtgemäßem Ermessen und nur befristet erteilt. Sie können jederzeit widerrufen sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 16 und 17 KAG dar und können entsprechend geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung der Gemeinde Sietow über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Wasserwanderrastplatz Sietow vom 09.12.2019 sowie die 1. Änderung vom 01.01.2021 und die 2. Änderung vom 25.11.2021 treten mit Wirksamwerden der neuen Satzung außer Kraft.

Sietow, 23.01.2025

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.