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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Turnplatz 2“ der Stadt Röbel/Müritz

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz hat in der Sitzung am 06.06.2023 den Bebauungsplan „Turnplatz 2“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über den Bebauungsplan „Turnplatz 2“ ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz über den Bebauungsplan „Turnplatz 2“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit Ablauf des Bekanntmachungstages tritt die Satzung in Kraft.

Die Satzung über den Bebauungsplan „Turnplatz 2““ der Stadt Röbel/Müritz mit dazugehöriger Begründung wird für jedermann im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, im Bauamt während der Sprechzeiten zur Einsicht bereitgehalten; über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den vorstehenden Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Röbel/Müritz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Röbel/Müritz, den 05.03.2025

gez. M. Radtke

Bürgermeister

(D.S.)