Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), des § 25 des Grundsteuergesetztes (GrStG), des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz), des § 16 des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung Röbel/Müritz vom 25.02.2025 folgende Hebesatzsatzung erlassen.
Die Stadt Röbel/Müritz erhebt
| 1. | von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und |
| 2. | eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 342 v. H. |
| b) | Grundsteuer B (für Grundstücke) | 504 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v. H. | |
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030)
Röbel/Müritz, den 25.02.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.