Auf Grundlage des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 1,2,4 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rechlin vom 23.01.2023 folgende Satzung erlassen:
Änderung
Die Kurabgabensatzung der Gemeinde Rechlin wird wie folgt geändert:
| § 5 Befreiung und Ermäßigungen | ||
| (2) | Ermäßigungen | |
| 1. | Für Schüler, Studenten, Wehrdienst- und Bundesfreiwilligendienstleistende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ermäßigt sich die Kurabgabe um 0,50 € von 2,00 € auf 1,50 € pro Aufenthaltstag. | |
| Dies gilt ebenso für Schwerbehinderte mit einem nachweisbaren Behinderungsgrad bis 80% und deren erforderlichen Begleitpersonen, sofern diese im Schwerbehindertenausweis mit „B“ gekennzeichnet ist. | ||
| § 6 Abgabenmaßstab und Abgabenhöhe | ||
| (1) | Die Kurabgabe beträgt je Person ab dem 16. Lebensjahr und Aufenthaltstag 2,00 €. | |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Rechlin, den 23.01.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommerns nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.