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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Röbel/Müritz

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz hat in der Sitzung am 31.05.2022 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Kirchenholz“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Kirchenholz“ der Stadt Röbel/Müritz ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Kirchenholz“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit Ablauf des Bekanntmachungstages tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Kirchenholz“ der Stadt Röbel/Müritz in Kraft.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bauungsplans „Am Kirchenholz“ der Stadt Röbel/Müritz mit dazugehöriger Begründung wird für jedermann im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, im Bauamt während der Sprechzeiten zur Einsicht bereitgehalten; über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den vorstehenden Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Röbel/Müritz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Röbel/Müritz, den 19.03.2024

gez. Radtke
Bürgermeister (D.S.)