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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Röbel/Müritz

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V 2011 S.777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1,2,4 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Röbel/Müritz vom 27.02.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabe

(1) Die Stadt Röbel/Müritz ist als Erholungsort anerkannt.

(2) Die Kurabgabe wird zur anteiligen Deckung des Aufwandes

-

für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,

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für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,

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für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und

-

für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote erhoben.

(3) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

(1) Die Kurabgabe wird in der Stadt Röbel/Müritz erhoben.

(2) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich zu Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

(3) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit (Quartier) im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Bungalows, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, -mobile, Zelte, Bootsliege- und Campingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu Erholungszwecken.

§ 4 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepflicht sind befreit:

(a) Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

(b) Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 100 und deren Begleitperson, sofern dies mit einem „B“ im Schwerbehindertenausweis gekennzeichnet ist.

§ 5 Maßstab und Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet.

(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgabenpflichtigen:

1.

die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben: 2,00 €

2.

die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste): 1,00 €

Bei den Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 1,00 € für die Nutzung der bereitgestellten Mobilitätsangebote enthalten.

(3) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe in Höhe von 30,00 Euro entrichtet werden. Maßstab für die Berechnung ist der Abgabesatz

(30 Tage) ohne Mobilitätsangebot. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein.

(4) Eigentümer/innen oder Besitzer/innen und deren Familienangehörige von Wohneinheiten

(Dauergastlieger in Häfen, Dauercamper, Eigentümer und Mieter von Wohngelegenheiten

etc.) zahlen unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe.

Familienangehörige im Sinne dieser Satzung sind Ehepartner, Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und - söhne, Schwägerinnen und Schwäger (1. Grades).

(5) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe enthalten.

§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe

(1) Die Abgabenschuld entsteht am Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.

(2) Für Übernachtungsgäste ist die Kurabgabe am Anreisetag für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber oder dessen Beauftragten zu zahlen. Die Quartiergeber haben ihre Bringeschuld der Stadt Röbel/Müritz gegenüber wahrzunehmen.

(3) Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zum 1. April eines jeden Jahres und die Ausstellung der Jahreskurkarte ist unmittelbar nach Beginn des ersten Aufenthaltes im Erhebungsgebiet in der Tourist-Information oder an den in der Stadt Röbel/Müritz zugelassenen Stellen zu entrichten. Den Abgabenpflichtigen wird eine auf ihren Namen lautende Jahreskurkarte ausgestellt, die auch als Quittung für die entrichtete Abgabe gilt.

(4) Kurabgabenpflichtige, welche im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste), haben ihre zu zahlende Kurabgabe an den in der Stadt Röbel/Müritz zugelassenen Stellen zu entrichten. Für Tagesgäste ist die Kurabgabe mit Ankunft im Erhebungsgebiet fällig.

§ 7 Rückzahlung von Kurabgabe

(1) Bei begründetem vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes zahlt der Quartiergeber dem Gast die zu viel gezahlte Kurabgabe zurück.

(2) Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte und der Meldescheindurchschrift, auf dem der Vermieter die Abreise der abgabepflichtigen Person bescheinigt.

(3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

(4) Inhaber von Jahreskurkarten und Tagesgäste haben grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch, auch wenn sich unterjährig eine Änderung des Besitzverhältnisses bzw. Änderung des Wohnsitzes ergibt.

§ 8 Kurkarte/Zahlungsbeleg

(1) Der Kurabgabepflichtige erhält nach Errichtung der Kurabgabe eine Kurkarte sowie einen Zahlungsbeleg (Meldescheindurchschrift). Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige nach § 4 Abs. 1 erhalten ebenfalls eine Kurkarte.

(2) Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Die Jahreskurkarte gilt für das auf sie angegebene Kalenderjahr. Die Regelungen der Kurkarte gelten für die Jahreskurkarte entsprechend.

(3) Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Einrichtungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Jahreskurkarteninhaber und Tagesgäste dürfen die bereitgestellten Mobilitätsangebote abweichend zu § 1 Abs. 2 dieser Satzung nicht nutzen. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Abgabepflichtigen stets bei sich zu führen.

(4) Die digitale Gästekarte ist ein Beleg für die Bezahlung des Kurabgabebetrages und ermöglicht den Zugang zu den bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

§ 9 Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung Wohneinheit / -

gelegenheit zur Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber.

(2) Jeder Quartiergeber ist ganzjährig verpflichtet, die nach dem gültigen Landesmeldegesetz

M-V enthaltenen Angaben aufzunehmen und zu melden.

(3) Die gültige Kurabgabensatzung ist für alle Gäste sichtbar auszulegen.

(4) Der Quartiergeber soll das von der Gemeinde vorgegebene elektronische Meldeverfahren nutzen. Alternativ kann der Meldeschein in Papierform (analoges Meldeverfahren) abgegeben werden. In beiden Fällen hat die Meldung binnen dreier Werktage zu erfolgen.

(5) Zimmervermittlungen sowie Verwalter als Beauftragte der Quartiergeber haben der Stadtverwaltung die Namen und Anschriften der Quartiergeber mitzuteilen, für die sie Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung vermitteln, sowie die in Absatz 2 geforderten Angaben für diesen Wohnraum zu machen.

(6) Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Röbel/Müritz. Der Vermieter haftet für die erhobene Kurabgabe bis zur Abführung. Auf Antrag kann ein gesondertes Abrechnungsverfahren vereinbart werden.

(7) Der Quartiergeber ist beim analogem Meldescheinverfahren verpflichtet, die durch die Stadt Röbel/Müritz bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Meldescheine (mit dazugehöriger Kurkarte) haftet der Empfänger. Verschriebene und/oder unbenutzte Meldescheine des laufenden Jahres sind spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres bei der Stadt Röbel/Müritz zurückzugeben.

(8) Jeder Quartiergeber, der seine nach der Kurabgabensatzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. In dem Fall, dass Abgabenpflichtige die geforderten Angaben oder Zahlungen verweigern, entfällt die Haftung der Wohnungsgebenden nur dann, wenn sie unverzüglich Anzeige bei der Stadt Röbel/Müritz erstatten.

(9) Die in Abs. 1 genannten meldepflichtigen Personen sind nicht berechtigt, Befreiungen oder

Ermäßigungen von der Kurabgabe im Sinne dieser Satzung zu gewähren.

(10) Soweit die Stadt Röbel/Müritz begründete Zweifel an der Richtigkeit der abgeführten Kurabgabebeträge hat und die notwendigen Feststellungen auch nicht durch Maßnahmen nach den vorgenannten Absätzen getroffen werden können, ist sie berechtigt, die Höhe der abzuführenden Kurabgabe zu schätzen. Als Grundlage der Schätzung werden insbesondere die Anzahl der nicht zurückgeführten Meldevordrucke, die durchschnittliche Verweildauer der Gäste im Erhebungsgebiet sowie die Anzahl der verfügbaren Betten herangezogen.

(11) Gemäß § 59 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist

die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu genehmigen. Die gewerbliche Bereitstellung von Räumen zum Zwecke der Gästebeherbergung stellt gegenüber der Wohnnutzung grundsätzlich eine solche Nutzungsänderung dar.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

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§ 90 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt

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der nach § 6 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet.

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§ 6 Abs. 2 i. V. m. 5 Abs. 1 die Kurabgabe nicht am Tag der Ankunft der Gäste für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum einzieht.

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§ 6 Abs. 2 der Bringeschuld der Stadt Röbel/Müritz gegenüber nicht wahrnimmt.

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§ 6 Abs. 4 der Abgabenpflicht für Tagesgäste nicht nachkommt.

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§ 8 Abs. 1 den Gästen keine Kurkarte und keine Meldescheindurchschrift aushändigt und die Meldescheine/Kurkarten nicht bereithält, sofern er nicht das elektronische Meldescheinverfahren verwendet.

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§ 8 Abs. 1 und 2 die Kurkarte oder Jahreskurkarte überträgt.

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§ 9 Abs. 2 wer als Quartiergeber die Pflicht verletzt, die beherbergten Personen zu melden oder die Pflicht nach § 9 Abs. 6 die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen.

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§ 9 Abs. 4 wer die melderechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten nicht in die Vordrucke einträgt oder digital nicht meldet.

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§ 9 Abs. 7 wer den beherbergten Personen nicht die Meldescheinkopie sowie dazugehörige Unterlagen nach Einziehung der Kurabgabe aushändigt.

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§ 9 Abs. 5 der seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

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§ 9 Abs. 6 die Kurabgabe nicht innerhalb der genannten Frist (bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat) abrechnet und die rechtzeitige und vollständige

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Einziehung und Abführung der Kurabgabe nicht gewährt.

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§ 9 Abs. 7 die durch die Stadt Röbel/Müritz bereitgestellten Vordrucke nicht verwendet.

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§ 9 Abs. 7 verschriebene oder unbenutzte Meldescheine nicht spätestens bis zum 15.01. des folgenden Jahres der Stadt Röbel/Müritz zurückgibt.

(2) Gemäß § 17 KAG M-V in der jeweils gültigen Fassung können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Röbel/Müritz - Kurabgabensatzung - vom 6.10.2004, zuletzt geändert am 13.12.2022 tritt damit außer Kraft.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.