Die Gemeindewahlleiterin
Gemäß § 11 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) sind im Amt Röbel-Müritz für die Landratswahlen am 11. Mai 2025 (mögliche Stichwahl am 25.05.2025) mehrere Wahlvorstände zu bilden.
Entsprechend § 12 Absatz 1 LKWO M-V i.V.m. § 11 Absatz 1 LKWO M-V fordere ich hiermit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum 12. April 2025 Vorschläge für die Mitarbeit von Wahlberechtigten in den Wahlvorständen zu unterbreiten. Ich verweise darauf, dass die vorgeschlagenen Personen aus dem Kreis der Wahlberechtigten stammen müssen und weder Wahlbewerber noch Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlages sein dürfen.
Verweis auf § 12 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)
§ 12 Ehrenamt
(1) Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(2) Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit sind vorbehaltlich des Satzes 2 alle Wahlberechtigten verpflichtet. Die Übernahme dürfen ablehnen
| 1. | Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| 2. | im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Die Vorschläge richten Sie bitte an das Amt Röbel-Müritz, Gemeindewahlbehörde, Telefon: 039931-80126/127, E-Mail: post@amt-roebel-mueritz.de
Röbel/Müritz, d. 20. März 2025