Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V 2025 S. 130, 136) wird nach Beschluss der Gemeinde-vertretung vom 26.02.2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Sietow erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Sietow vom 13. August 2024, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 18 vom 31. August 2024, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.11.2025, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 25 vom 06.12.2025 wird wie folgt geändert:
1. § 6 Bürgermeisterin oder Bürgermeister / Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wird wie folgt ergänzt:
Der Absatz (5) wird zum Paragraphen ergänzt:
(5) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 3.000,- € (netto) bzw. bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500,- € (netto) können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihr beauftragte bedienstete Person des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 3.000,- € (netto).
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sietow, den 19.03.2026
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.