Titel Logo
Müritz-Anzeiger
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 11. Mai 2025 sowie für eine mögliche Stichwahl am 25. Mai 2025

in den Gemeinden Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz

1.

Das Wählerverzeichnis zur Landratswahl für die Wahlbezirke der Gemeinden Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz und der Stadt Röbel/Müritz

wird in der Zeit vom 21. April 2025 bis 25. April 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

Ostermontag

Dienstag

9.00 – 12.30 Uhr, 13.30 – 15.30 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

9.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr

Freitag

9.00 – 12.30 Uhr

Ort der Einsichtnahme

Amt Röbel-Müritz, Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz, Einwohnermeldeamt, untere Etage, Zimmer 004 (barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am 25. April 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Amt Röbel-Müritz, Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz, Einwohnermeldeamt (barrierefrei)

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

19. April 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag auch Wahlberechtigte eingetragen die ohne eine Wohnung innezuhaben bis zum 23. Tag vor der Wahl durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Amtsgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für keine Wohnung gemeldet sind.

5.

Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

Wer einen Wahlschein für die Landratswahl hat, kann an der Wahl des Landrates durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen.

6.

Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

-

einen amtlichen Stimmzettel

-

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

7.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

09. Mai 2025 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten postalisch übermittelt.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00, Uhr ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden (§ 20 Abs. 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Röbel/Müritz, 26.03.2025