Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), des § 25 des Grundsteuergesetztes (GrStG), des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz), des § 16 des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Lärz vom 20.03.2025 folgende Hebesatzsatzung erlassen.
Die Gemeinde Lärz erhebt
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 329 v. H. |
| b) | Grundsteuer B (für Grundstücke) | 465 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 381 v. H. | |
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Lärz vom 14.12.2023 außer Kraft.
(3) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.