Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und § 14 Absatz 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz-BestattG M-V) in der jeweils aktuell gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Rechlin vom 30.03.2023 die Satzung der Gemeinde Rechlin für die kommunalen Friedhöfe vom 12.03.2020 wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 1 Satz:
Der Satz 1 vom § 17 Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:
(1) Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, bei denen bis zu 24 Urnen in je 12 vorgegebenen Grabfeldern (2 Urnen je Grabfeld) beigesetzt werden und an denen auf einen schriftlichen an die Friedhofsverwaltung zu stellenden Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechlin, den 30.03.2023