Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg -Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07. März 2023 folgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Stadt Röbel/Müritz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt einen Schild, gespalten von Gold und Blau; vorn am Spalt ein halber hersehender schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, goldener Krone und ausgeschlagener roter Zunge, rechts oben begleitet von einem sechsstrahligen blauen Stern; hinten ein aufrechter goldener Schlüssel mit nach links gekehrtem Bart.
(3) Die Flagge der Stadt Röbel/Müritz ist gleichmäßig quer zur Längsachse des Flaggentuches von blau und gelb gestreift. In der Mitte des Flaggentuches liegt auf jeweils ein Drittel der Länge des blauen und gelben Streifens übergreifend das Stadtwappen. Die Länge des Flaggentuches verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift STADT RÖBEL/MÜRITZ.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Wohngebiete durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtvertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.
(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin oder Stadtvertreter.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident.
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten durch Mehrheitswahl.
(4) Die oder der erste und zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden durch Mehrheitswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden angerechnet wird.
(1) Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
Grundstücksgeschäfte
Vergabe von Aufträgen.
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Stadtvertreterinnen oder Stadtvertretern sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sechs Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter an. Die Stadtvertretung wählt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl neben diesen sechs weitere Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheit der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Für die Ermittlung der Wertgrenzen bilden die Nettobeträge die Grundlage.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen:
über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 15.000,- € pro Monat,
über außer- und überplanmäßige Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 100.000,- €,
bei Veräußerungen, Ankäufen oder Belastungen von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 100.000,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € bis zu 100.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1.000.000,- € bis 2.500.000,- €,
über Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 25.000,- €,
über städtebauliche Verträge von 50.000,- € bis 500.000,- €,
im Rahmen des Städtebauförderprogramms innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,- € bis 250.000,- €,
entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen von 100,- € bis zu 1.000,- € je Einzelfall.
Der Hauptausschuss genehmigt Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und deren Ausschüsse sowie Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die die vorgenannten Personen vertreten innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- € bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von zu 5.000,- € bis 15.000,- € / Monat.
(4) Soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, beschließt der Hauptausschuss weiterhin:
über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im geschätzten Wert von mehr als 50.000,- € und nach der VOB im geschätzten Wert von mehr als 500.000,- €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,
soweit der Auftrag auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist, nach der UVgO ab einem bestimmten Jahresbetrag wiederkehrenden Leistungen von 25.000,- bis 250.000,- € und nach der VOB nach einem geschätzten Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen von 250.000,- € bis 500.000,- €.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Er ernennt, befördert, entlässt und versetzt in den Ruhestand Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2. Beschäftigte ab der Entgeltgruppe E 11 werden durch den Hauptausschuss eingestellt.
(6) Die Stadtvertretung ist laufend über Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. Es findet die Geschäftsordnung der Stadtvertretung in entsprechender Weise Anwendung.
(1) Die beratenden Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sieben Personen zusammen, davon müssen mindestens vier Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter sein. Der Bauausschuss setzt sich aus neun Personen zusammen. Davon müssen mindestens fünf Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter sein. Die weiteren Mitglieder der Ausschüsse können sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner sein.
(2) Folgende Ausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss (FA) | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren und Beiträge, sonstige Abgaben, Grundstücksangelegenheiten, Beteiligungsverwaltung |
| Bauausschuss (BA) | Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief-, und Straßenbauangelegenheiten, Ordnungs- und Verkehrsangelegenheiten, Denkmalpflege, Kleingartenanlagen, Umweltschutz/ erneuerbare Energien |
| Kulturausschuss (KA) | Tourismusangelegenheiten, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen, Behinderten - und Seniorenbetreuung, Vereinswesen |
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für jedes Ausschussmitglied werden nach diesen Grundsätzen stellvertretende Mitglieder gewählt.
(3) Die Sitzungen der Fachausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus drei Stadtvertreterinnen oder Stadtvertretern. Er tagt nicht öffentlich.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Hauptsatzung.
(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 5.000,- € im Monat können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihr oder ihm beauftragen Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,- €.
(4) Der Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ernennt, befördert, entlässt und versetzt in den Ruhestand Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1. Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 werden durch ihn eingestellt, alle Beschäftigten werden durch ihn höhergruppiert und entlassen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),
die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs.1, § 177 Abs.1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB
die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100,- € je Einzelfall.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister genehmigt Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und deren Ausschüsse sowie Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die die vorgenannten Personen vertreten von unter 25.000,- € bei wiederkehrenden Leistungen unter 5.000,- € / Monat.
Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Zu den Entscheidungen, in denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Einvernehmen des Hauptausschusses einholen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält gemäß Kommunalbesoldungslandesverordnung M-V eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,- €.
(1) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat.
(2) Die erste Stadträtin oder der erste Stadtrat erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,- € und die zweite Stadträtin oder der zweite Stadtrat erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,- €.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch den Hauptausschuss für fünf Jahre bestellt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen;
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt;
die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen;
ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Stadt gewährt funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten in Höhe von 360,- € im Monat, der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 190,- € im Monat, der ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 160,- € im Monat.
(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 erhalten, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
der Stadtvertretung,
der Ausschüsse, in den sie gewählt sind,
der Fraktionen
ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 € und einen Sockelbetrag in Höhe von 10,00 € im Monat.
(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- € für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.
(4) Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 € für die Leitung der Ausschusssitzung.
(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 10 beschränkt.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100,- € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,- €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500,- € überschreiten.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Müritz-Anzeiger“. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de.
(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint 14-tägig und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Stadt Röbel/Müritz verteilt. Einzelne Exemplare sind im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz erhältlich bzw. können über die Stadt Röbel/Müritz, in 17207 Röbel/Müritz, Marktplatz 1, abonniert werden.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bzw. durch Auslegung im Rathaus, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz. Die Bekanntmachungstafel befindet sich am Rathaus. Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Darüber hinaus hat je nach Dringlichkeit eine Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Ausschusssitzungen und Stadtvertretersitzungen sind über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de einzusehen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 8. Oktober 2014, die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27. März 2015, die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 7. September 2019 und die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14. Dezember 2021 außer Kraft.
Röbel/Müritz, 18.04.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Form-und Verfahrensfehler verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-oder Bekanntmachungsvorschriften.