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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amt Röbel/Müritz

Sehr geehrte Grundstückseigentümer und -nutzer,

Frühblüher erfreuen uns bereits seit einigen Tagen mit ihrer Blütenpracht. Auf den Grundstücken sind die ersten Aktivitäten zur Beseitigung der Winterhinterlassenschaften zu verzeichnen. Je höher die Sonne steigt, umso umfangreicher und intensiver werden die Grundstücke für die wärmere Saison flott gemacht. Oft werden hierfür Geräte genutzt, die mehr oder weniger Geräusche verursachen. Nicht nur Sie, sondern auch Ihre Nachbarn sollten ihren Aktivitäten mit Freude wahrnehmen können. Damit es auch in Zukunft mit den Nachbarn klappt, möchte ich Ihnen anliegend mit der Bitte um entsprechende Beachtung einen Auszug aus dem § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sowie einen Auszug aus dem dort genannten Anhang bekanntgeben.

i.A. B. Schulz
Sachbearbeiter

Auszug aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 33, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Anhang – Auszug

Nr. 02 Freischneider

Nr. 24 Grastrimmer/Graskantenschneider

Nr. 33 Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

Nr. 34 Laubbläser

Nr. 35 Laubsammler