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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am

11. Mai 2025

findet

im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Landratswahl

statt.

Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 25. Mai 2025 eine Stichwahl statt. Die Wahl dauert jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinden Altenhof, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Melz, Priborn, Schwarz, Sietow und Stuer bilden je einen Wahlbezirk, die Gemeinden Bollewick, Leizen, Rechlin und Südmüritz bilden je zwei Wahlbezirke, die Gemeinde Eldetal bildet vier Wahlbezirke und die Stadt Röbel/Müritz bildet fünf Wahlbezirke.

Die Wahlräume werden in:

eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 19.04.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr zusammen.

Briefwahlvorst. I:

Sitzungssaal, Marktplatz 1,

17207 Röbel/Müritz

Briefwahlvorst. II:

Standesamt, Bahnhofstraße 20,

17207 Röbel/Müritz

3.

Alle Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein.

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl am 25. Mai 2025 erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

3.1

Gewählt wird mit amtlichen orangefarbenen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname" oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten und/oder durch Briefwahl vor Ort gewählt haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten postalisch übermittelt.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Amt Röbel-Müritz, den 10.04.2025

Die Gemeindebehörde

Andrea Riemann
Gemeindewahlleitung