| Die | CEMEX |
| Kies Mecklenburg-Strelitz GmbH |
| An der B 193 |
| 17235 Neustrelitz |
| - | nachfolgend Träger des Vorhabens oder Unternehmer genannt |
hat beim Bergamt Stralsund nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) i.V.m. dem Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungs-verfahrensgesetz - VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2024 (GVOBl. M-V S. 617), Folgendes beantragt:
Die behördliche Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesberggesetzes (BBergGZuVO) vom 22.09.1994 (GVOBl. M-V S. 944).
Gemäß § 120a VwVfG M-V ist für das o. g. Planfeststellungsverfahren das Landes-verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in seiner ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung einschlägig.
Laut § 57a Abs. 1 BBergG sind für das vorliegende Verfahren zudem die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), anzuwenden.
Der Unternehmer betreibt den Kiessandtagebau Kotzow auf der Grundlage eines erstmals im Jahr 2005 durch das Bergamt Stralsund zugelassenen Hauptbetriebsplans, der aktuell bis zum 30.09.2025 befristet ist und rund 14 ha Fläche umfasst. Das nun geplante Vorhaben beinhaltet die Fortsetzung und Erweiterung des am Standort bereits durchgeführten Rohstoffabbaus. Es ist eine Erweiterung über die derzeit zugelassene Hauptbetriebsplangrenze von ca. 24 ha in Richtung Nordwesten und Osten vorgesehen. Die tatsächliche Rohstoffgewinnung ist dann auf weiteren rund 22,18 ha möglich. Aus der bestehenden Hauptbetriebsplanfläche und der geplanten Erweiterungsfläche ergibt sich eine Rahmenbetriebsplanfläche von insgesamt etwa 39 ha.
Der Unternehmer beabsichtigt den Abbau des gewinnbaren Vorrats von rund 3,2 Mio. t über einen Zeitraum von 26 Jahren. Die Rohstoffgewinnung und -aufbereitung findet im Tagebau Kotzow ausschließlich im Trockenschnitt mittels Radlader. Im Bedarfsfall soll eine Aufbereitungsanlage in Form einer mobilen Trockensiebanlage betrieben werden; ein dauerhafter Betrieb dieser Anlage ist nicht vorgesehen. Die Erweiterungsfläche soll nach Abbau der gewinnbaren Vorräte durch Einlagerung von unbelasteten Fremdböden und tagebaueigenem Abraum wiedernutzbar gemacht werden. Die Flächen werden nach dem abschließenden Oberbodenauftrag der Sukzession überlassen.
Die hiermit eingeleitete Anhörung gemäß § 73 VwVfG M-V stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UVPG dar. Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG richtet sich das Beteiligungsverfahren nach den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 VwVfG M-V.
Darüber hinaus unterrichtet die Anhörungsbehörde die Öffentlichkeit entsprechend § 19 Abs. 1 UVPG über folgende Einzelheiten:
Gemäß § 5 (UVPG) hat die Anhörungsbehörde festgestellt, dass es sich bei dem Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 15.1 UVPG i.V.m. § 57c BBergG und § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau) vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.12.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 2), handelt (Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha).
| Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen: | |
| - | Rahmenbetriebsplan mit 62 Seiten, |
| - | Topografische Karten, Lagepläne (Anlage 1), |
| - | Rechtliche Verhältnisse (Anlage 2), |
| - | Vorliegende Abstimmungen / Erlaubnisse / Genehmigungsbescheide / Verein-barungen (Anlage 3), |
| - | Geologische, hydrogeologische und hydrologische Unterlagen (Anlage 4), |
| - | Technische Unterlagen (Anlage 5), |
| - | Emissions- und Immissionsgutachten bzw. –prognosen (Anlage 6), |
| - | Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anlage 7), |
| - | FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Anlage 8), |
| - | Umweltverträglichkeitsbericht (Anlage 9), |
| - | Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung (Anlage 10), |
| - | Artenschutzfachbeitrag (Anlage 11), |
| - | Faunistische und floristische Gutachten (Anlage 12), |
| - | Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Anlage 13), |
| - | Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Anlage 14), |
| - | Antrag auf Erteilung einer Naturschutzgenehmigung (Anlage 15). |
Die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben für die Umweltverträg-lichkeitsprüfung bzw. den UVP-Bericht sind in den ausgelegten Planunterlagen enthalten.
Die Auslegung des vollständigen Plans (insbesondere Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens) erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 UVPG i.V.m. §§ 73 Abs. 3, 27b Abs. 1 VwVfG M-V, in der Zeit vom
vom 13.05.2025 bis einschließlich 12.06.2025
zu jedermanns Einsichtnahme
im
Amt Röbel-Müritz, Bauamt (Zimmer 3.3; Die Räume sind nicht barrierefrei!), Markplatz 1, 17027 Röbel/Müritz,
Tel: 039931 / 800; E-Mail: post@amt-roebel-mueritz.de
zu folgenden Öffnungszeiten:
| Montag | 09:00 - 12:30 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:30 Uhr |
sowie im
Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, Raum A333,
Tel: 0385 / 588 890 00; E-Mail: poststelle@ba.mv-regierung.de
zu folgenden Öffnungszeiten:
| Montag bis Donnerstag | 09:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| (Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung sind auch abweichende Termine innerhalb der Dienstzeiten möglich.) | |
und durch Zugänglichmachung auf der Website des Bergamtes Stralsund:
https://www.bergamt-mv.de/service/genehmigungsverfahren/
Der UVP-Bericht kann während der öffentlichen Auslegung ab dem 13.05.2025 auch im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de/portal) eingesehen werden; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UVPG kann sich die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung schriftlich (auch per E-Mail) oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde (Bergamt Stralsund als Anhörungsbehörde) äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen (§ 21 Abs. 2 UVPG). Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Bergamt Stralsund oder bei der vorgenannten Auslegungsstelle maßgeblich. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Bergamtes Stralsund als Anhörungsbehörde zu geben ist.
In Äußerungen bzw. Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG M-V). Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Äußerungen und Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG M-V). Dies gilt auch für Äußerungen und Einwendungen, die nicht dem Gebot der Schriftform genügen. Die Schriftform wird durch ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück gewahrt.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach § 74 VwVfG M-V i.V.m. der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) gegen die Planungsentscheidung einzulegen, werden hiermit und gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2024 (GVOBl. M-V S. 546), entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.202 (BGBl. I Nr. 323), auch Gelegenheit zur Einsicht in die ausgelegten Unterlagen gegeben sowie innerhalb der oben genannten Frist beim Bergamt Stralsund Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Darüber hinaus werden sie am Verfahren direkt beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über das Vorhaben mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Der zu beteiligenden Naturschutzvereinigung ist in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der Unterlagen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 30 Abs. 2 NatSchAG M-V).
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG).
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Erörterungstermin, § 73 Abs. 6 VwVfG M-V).
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Auf einem Erörterungstermin kann u.a. verzichtet werden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten auf ihn verzichten (§ 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG M-V i.V.m. § 67 VwVfG M-V).
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemachte Entschädigungsansprüche werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung den Unternehmer über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen unterrichtet; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund) entschieden.
Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG M-V).
Das Bergamt Stralsund ist auch für weitere Fragen betreffend relevanter Informationen über das Vorhaben im Kiessandtagebau Kotzow zuständig.