Titel Logo
Müritz-Anzeiger
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Bütow

(Hebesatzsatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), des § 25 des Grundsteuergesetztes (GrStG), des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz), des § 16 des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Bütow vom 15.04.2025 folgende Hebesatzsatzung erlassen.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Bütow erhebt

1.

von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

2.

eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

b)

Grundsteuer B (für Grundstücke)

2.

Gewerbesteuer

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Bütow vom 24.05.2018 außer Kraft.

(3) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).

Bütow, den 15.04.2025

Semrau
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.