Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V 2025 S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 24. Februar 2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz erlassen:
Die Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz vom 08. August 2024, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 17 vom 17. August 2024, wird wie folgt geändert:
Die beratenden Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus neun Mitgliedern zusammen. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können unter Beachtung des § 36 Absatz 5 KV M-V durch die Stadtvertretung in die beratenden Ausschüsse berufen werden. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertretung.
Der Finanzausschuss setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können unter Beachtung des § 36 Absatz 5 KV M-V durch die Stadtvertretung in den Finanzausschuss berufen werden. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertretung.
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Röbel/Müritz, 16.04.2026
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.