Sozialleistungen umfassen alle Geld-, Dienst- und Sachleistungen, die privaten Haushalten oder Einzelpersonen zur Deckung und Milderung sozialer Risiken und Bedürfnisse vom Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Unternehmen gewährt werden. Dazu zählt man zum Beispiel das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), die Sozialhilfe, aber auch die Beiträge des Staates zu den Sozialversicherungen (das sind Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Auch Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Ausbildungsförderungen oder Hilfen für Menschen mit Behinderungen gehören zu den Sozialleistungen.
Es darf entweder Wohngeld oder Bürgergeld (für Erwerbsfähige), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt (für Rentnerinnen und Rentner sowie Nicht-Erwerbsfähige) beantragt werden. Ein gleichzeitiger Bezug der Leistungen ist nicht möglich. Werden Wohngeld und eine der anderen Leistungen gleichzeitig beantragt und unabhängig voneinander bezogen, wird dies im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs aufgedeckt und führt zu mitunter hohen Rückforderungen.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung für Menschen mit geringen und kleinen mittleren Einkommen und Renten.
Es erfolgt keine Gesamtkostenübernahme der Unterkunftskosten. Ein Teil der Miete oder Belastung muss immer selbst getragen werden.
Wohngeld kann jeder beantragen, der über genügend Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten verfügt (sog. Mindesteinkommen), aber nicht ausreichend Einkommen erwirtschaftet, um auch seine Wohnkosten zu decken. Sowohl Mieter als auch Eigentümer können einen Wohngeldanspruch haben.
Empfängerinnen von Bürgergeld
Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt
alleinlebende Studierende mit Anspruch auf BAföG (auch wenn BAföG wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde)
alleinlebende Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (auch wenn Berufsausbildungsbeihilfe wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde)
Das Wohngeld wird über eine Formel berechnet. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe richtet sich nach:
der Anzahl der Haushaltsmitglieder
der Höhe der Miete oder Belastung
der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder
Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann mit einem Wohngeldrechner unter https://wohngeld-mv.de/Rechner/ unverbindlich kalkuliert werden.
Anträge können in Mecklenburg-Vorpommern bei der örtlich zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung gestellt werden. Auf deren Internetseite sind nähere Informationen zu finden, zum Beispiel Öffnungszeiten, Kontaktdaten und die beizubringenden Unterlagen.
Für Mieter ist der Wohngeldantrag auf Mietzuschuss zu verwenden. Dieser kann unter https://www.regierung-mv.de/Landesreqierunem/Bau/wohnen/wohnqeld/wohnqeldformulare/ heruntergeladen werden.
Über das MV-Serviceportal https://www.mv-serviceportal.de/ kann der Wohngeldantrag ab Januar 2023 auch digital gestellt werden. Für einige Verwaltungen ist dies auch jetzt schon möglich.
Es sollte auf dem Antrag vermerkt werden, wenn Wohngeld erst ab Januar 2023 (ab Inkrafttreten der Wohngeldreform) beantragt wird. Ohne eine solche Angabe wird über den Antrag ab Dezember 2022 entschieden. Im Dezember 2022 wird noch das alte Recht berücksichtigt.
Eine Auszahlung an den Vermieter erfolgt nur dann, wenn der Mieter dies bei Antragstellung so angibt oder wenn Mietschulden bestehen.
Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung werden beim Wohngeld nicht berücksichtigt.
Für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung kann neben einem laufenden Wohngeldbezug Bürgergeld bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.
Wer einen Wohngeldbescheid hat, der Wohngeld für 2023 bewilligt hat, erhält das um Heizkosten und Energiekomponente erhöhte Wohngeld automatisch im Januar 2023.
Nein. Eine Übernahme von Mietschulden ist ausschließlich im Rahmen des Bürgergeldes bzw. der Sozialhilfe möglich.
Stand 9. Dezember 2022