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Reuterstädter Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Reuterstadt Stavenhagen

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. 07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen vom 14.12.2023 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Reuterstadt Stavenhagen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 21.12.2021 wird wie folgt geändert:

Im § 6 Entstehung der Gebührenpflicht wird der Absatz 3 wie folgt geändert:

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag erfolgt, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Eine Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Der bisherige § 7 Fälligkeit der Gebühr wird wie folgt geändert:

Auslagen und Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Kosten- bzw. Gebühren-bescheides an den Zahlungspflichtigen/ die Zahlungspflichtige fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Reuterstadt Stavenhagen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Reuterstadt Stavenhagen, den 19.12.2023

gez. Stefan Guzu
Bürgermeister

Veröffentlichung im Internet unter www.stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen“ am 20.12.2023.