Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Ritzerow am 24.03.2011 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde am 02.12.2011 genehmigt.
Auf dem Planwerk der Satzung fehlte der Ausfertigungsvermerk und die Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Amtsblatt am 23.07.2011 war fehlerhaft. Diese Formfehler haben die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zur Folge. Da sich die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die planungsrechtlichen Gesichtspunkte seit der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 in städtebaulich relevanter Weise nicht geändert haben, hält die Gemeinde Ritzerow es für gerechtfertigt, den Ausfertigungsmangel rückwirkend über eine erneute Bekanntmachung zu heilen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 durch den Bürgermeister der Gemeinde Ritzerow am 08.07.2024 ausgefertigt und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum 24.07.2011 in Kraft. Maßgebend ist die beschlossene Planfassung einschließlich Begründung mit Planungsstand März 2011.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu im Bauamt des Amtes Stavenhagen, Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen, Zimmer 18, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn die „neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplanes lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Das Gleiche gilt für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, die ebenfalls nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan erneut bekannt gemacht wird.
Ritzerow, den 08.07.2024
Diese Bekanntmachung ist am 27.07.2024 im „Reuterstädter Amtsblatt“ - Mitteilungsblatt mit amtlichen Bekanntmachungen des Amtes Stavenhagen, der Reuterstadt Stavenhagen und der Gemeinden Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow und Zettemin - veröffentlicht worden.
Ritzerow, den 29.07.2024