| Hier: | Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBL. I S. 3634) in der am Tag des Feststellungsbeschlusses gültigen Fassung |
Der Änderungsbereich befindet sich in der Gemeinde Knorrendorf und umfasst in der Gemarkung Kleeth, Flur 1, das Flurstück Nr. 68 (Teilfläche) sowie Flur 2, die Flurstücke Nr. 37, 39, 40 und 43 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 35, 36, 38, 41, 42, 44, 45, und 46.
Der Bereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 11,6 ha westlich der Bahnstrecke Stavenhagen-Neubrandenburg. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine Ackerfläche, die unmittelbar westlich an die Bahntrasse angrenzt. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes steht im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“.
Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Die Gemeinde hat die von der Gemeindevertretung am 01.07.2025 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Knorrendorf - Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Sonstiges Sondergebiet "Photovoltaikanlage bei der höhere Genehmigungsbehörde, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.
Die Flächennutzungsplanänderung wurde mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 25.07.2025 und dem Aktenzeichen (AZ): 2293/2025-502 nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
in der am Tag der Genehmigung geltenden Fassung mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes kann unter Erfüllung der Auflagen und Beachtung der Hinweise nach endgültiger Planausfertigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht werden.
Die Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Knorrendorf - Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Sonstiges Sondergebiet "Photovoltaikanlage" wird hiermit bekannt gemacht.
Die 1. Flächennutzungsplanänderung tritt gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Knorrendorf mit Ablauf des ersten Tages in Kraft, an dem die Bekanntmachung in der Form nach § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung im Internet auf der Homepage des Amtes Stavenhagen unter http://www.stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen" verfügbar ist.
Entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann jedermann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung dazu ab dem Tag der Bekanntmachung im Amt Stavenhagen, Bauamt, Neue Straße 35 sowie Schloss 1, 17153 Stavenhagen während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Die öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung sowie die in Kraft getretene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Knorrendorf - Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Sonstiges Sondergebiet "Photovoltaikanlage" mit der Begründung und zusammenfassenden Erklärung sind auf der Homepage des Amtes Stavenhagen unter der Internetseite https://www.stavenhagen.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/gemeinden veröffentlicht.
Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.
Diese Bekanntmachung erscheint am 23.08.2025 durch Abdruck im Mitteilungsblatt des Amtes Stavenhagen „Reuterstädter Amtsblatt" und zusätzlich auf der Internetseite des Amtes Stavenhagen unter http://www.stavenhagen.de.
Ebenso wird die Bekanntmachung sowie die in Kraft getretene Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und zusammenfassenden Erklärung auf der Internetadresse des Bau- und Planungsportals M-V (https://www.bauportal-mv.de) eingestellt.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde Knorrendorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Es wird auf die Regelung des § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Knorrendorf, den 13.08.2025