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Reuterstädter Amtsblatt
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“

Öffentliche Bekanntmachung

Hier:

Bekanntmachung über die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ der Gemeinde Knorrendorf und Bekanntmachung der Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ der Gemeinde Knorrendorf zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Knorrendorf hat in ihrer Sitzung am 13.12.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ und zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst und die damit verbundenen Verfahren eingeleitet.

Der Beschluss wurde am 28.01.2023 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Der beschlossene und auch bekannt gemachte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 beinhaltete nicht alle von dem im ausgelegten Vorentwurf mit Stand vom 26.07.2023 bekannt gemachten Flurstücke.

Die Gemeinde stellt mit diesem Änderungsbeschluss über den neuen Geltungsbereich zum einen diesen Mangel klar. Zum anderen reagiert die Gemeinde auf die von der Planung berührten Belange, welche sich aus der Auswertung und Wichtung (Abwägung) der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ergeben und passt den Geltungsbereich entsprechend an.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Knorrendorf hat in ihrer Sitzung am 03.09.2024 die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ der Gemeinde Knorrendorf sowie die damit im Zusammenhang stehende Anpassung des Änderungsbereichs der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Knorrendorf beschlossen.

Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ umfasst in der Gemarkung Kleeth, Flur 1 das Flurstück 68 sowie in der Gemarkung Kleeth, Flur 2 in Gänze die Flurstücke 37, 39, 40, und 43 sowie Teilflächen der Flurstücke 35, 36, 38, 41, 42, 44, 45, 46.

Die Größe des neuen Geltungsbereichs beträgt ca. 11,6 Hektar.

Der neue Geltungsbereich umfasst eine Ackerfläche, die westlich der Bahntrasse Stavenhagen - Neubrandenburg liegt. Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Knorrendorf hat in ihrer Sitzung am 03.09.2024 beschlossen:

1. die Billigung des Entwurfs über den Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ der Gemeinde Knorrendorf, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht mit Anlagen,

2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB,

3. der Beschluss und die Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.

Diese Bekanntmachung und der Entwurf des o. g. Bauleitplanes mit der dazugehörigen Begründung, einschließlich Umweltbericht (als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB) und die Anlagen, als auch die nach Einschätzung der Amtsverwaltung Stavenhagen wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen sowie die Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, werden zur Möglichkeit der Einsichtnahme gem. § 3 Abs. 2 BauGB

vom 23.09.2024 bis einschließlich 25.10.2024

im Internet auf der Homepage des Amtes Stavenhagen unter der Internetseite https://www.stavenhagen.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/gemeinden veröffentlicht.

Zusätzlich liegen der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen als eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit während des Auslegungszeitraumes

vom 23.09.2024 bis einschließlich 25.10.2024

im Amt Stavenhagen, Bauamt, Neue Straße 35 in 17153 Stavenhagen, während der folgenden Zeiten öffentlich aus:

Montag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Weiterhin werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de) zugänglich gemacht.

Innerhalb der oben genannten Frist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ der Gemeinde Knorrendorf abgegeben werden:

  1. elektronisch übermittelt an folgende E-Mail-Adresse: stadtplanung@stavenhagen.de
  2. schriftlich an die Amtsverwaltung Stavenhagen, Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen, Fax: 039954 283 - 701
  3. oder während der Dienststunden in der Amtsverwaltung Stavenhagen zur Niederschrift vorgebracht werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 3. BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark an der Bahn“ der Gemeinde Knorrendorf unberücksichtigt bleiben können.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel.

Sachverhalt:

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Bekanntmachung im Reuterstädter Amtsblatt am 09. September 2023. Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 2 hat in Zeitraum vom 19.09.2023 bis einschließlich 27.10.2023 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Es gingen keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit ein.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden, wurden frühzeitig unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet.

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung M-S teilte mit, dass ab der Bodenwertzahl 50, eine landwirtschaftliche Nutzung nicht in eine andere Nutzung umgewandelt werden darf. Der Geltungsbereich des Vorhabens befindet sich mit einer Gesamtfläche von ca. 8 ha auf Ackerflächen, deren Bodenzahlen Werte über 50 aufweisen.

Der Bereich 2 des angezeigten Bebauungsplans erstreckt sich über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die mehr als 110 m von den Schienenwegen der Bahnstrecke Stavenhagen - Neubrandenburg entfernt liegt und somit außerhalb des LEP-konformen Bereichs von 110 Metern.

Das Vorhaben steht dem Programmsatz 4.5(2) und 5.3(9) Absatz 2 LEP M-V, als Ziel der Raumordnung, entgegen.

Der Landkreis bestätigt die Angaben der Raumordnung und gibt daher vorerst keine fachlich untersetzte Stellungnahme ab, solange keine Antwort aus dem ZAV vorliegt.

Auch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU M-S) verweist auf die Betroffenheit der raumordnerischen Grundsätze und Ziele und fügt hinzu, dass vor allem im Bereich 2 auf einer Breite von 110 bis 200 Metern die Bodenpunkte im Mittel betrachtet bei 51 liegen und trägt somit zur späteren Entscheidung der Gemeinde Knorrendorf über den Wegfall des Bereichs 2 im Bebauungsplan Nr. 2 bei.

Im Rahmen der Abwägung ergab sich schlussfolgernd das Erfordernis, den Geltungsbereich in seiner westlichen Ausdehnung zu schmälern und den Bereich 2 aus dem Geltungsbereich herauszunehmen, so dass das Vorhaben dem Programmsatz 4.5(2) und 5.3(9) Absatz 2 LEP M-V, als Ziel der Raumordnung, nicht entgegensteht.

Die Gemeinde entschied sich gleichzeitig dafür, den Flächenverlust zu kompensieren und den Geltungsbereich in Richtung Süden auf einer Breite von 110 Metern zum Schienenweg zu verlängern.

Weiterhin weist das StALU M-S darauf hin, dass sich laut Altlastenkataster an der westlichen Geltungsbereichsgrenze die ehemalige Deponie Kleeth (altlastverdächtige Fläche) befindet. Um den Deponiekörper, welcher anhand von früheren Luftbildern klar erkennbar ist, durch das Vorhaben nicht zu tangieren oder zu verändern, was ggf. erhebliche Mehrkosten hervorrufen würde, entscheidet sich die Gemeinde Knorrendorf, diesen Deponiebereich großflächig aus dem Geltungsbereich herauszunehmen.

Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen

Folgende Arten von Umweltinformationen liegen für das Planvorhaben vor und werden mit ausgelegt:

-

Umweltbericht als Teil II der Begründung mit Aussagen über die Auswirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens zu den Schutzgütern Klima/Luft, Boden, Fläche, Wasser, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Mensch/Gesundheit/Bevölkerung, Kultur- u. sonstige Sachgüter und den gemäß Natura-2000 berührtem SPA-Gebiet „Kuppiges Tollensegebiet zwischen Rosenow und Penzlin“ sowie über die Belange des Baum- und Biotopschutz, Belange des Denkmalschutzes, Belange von Altlasten mit Hinweis auf eine bekannte Altlast sowie Aussagen zu Wechselbeziehungen und –wirkungen zwischen den Schutzgütern

-

Artenschutzfachbeitrag mit Untersuchungen, Analysen und Aussagen über Auswirkungen der Planung speziell auf geschützte Biotope und Arten

-

Unterlage zur Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung für das SPA DE 2344-401 „Kuppiges Tollensegebiet zwischen Rosenow und Penzlin“ mit Untersuchungen, Analysen und Aussagen über Auswirkungen der Planung speziell auf die Avifauna

-

Fachgutachten zur Bewertung der Blendwirkung durch Reflexion an PV-Modulen (Blendgutachten) für den Solarpark Knorrendorf

Der Umweltbericht wurde gemäß den Maßgaben der § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB erstellt.

Im Umweltbericht und in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurden die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter einer Beurteilung unterzogen:

-

Naturhaushalt – mit Aussagen u. a. zur naturräumlichen Gliederung

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Mensch – mit Aussagen u. a. zur Blendwirkung (zusätzlich auch im Blendgutachten)

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Flora und Fauna/ Arten und Biotope – mit Aussagen u. a. zu Gehölzverlusten, zum Artenschutz

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Boden – mit Aussagen u. a. zur Bodenversiegelung und einer Altlast

-

Wasser – mit Aussagen u. a. zum Bodenwasserhaushalt, zum Oberflächenwasser

-

Klima/Lufthygiene/Lärm – mit Aussagen zum Maß emissionsträchtiger Nutzungen

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Landschaft/Ortsbild – mit Aussagen u. a. zur Landschaftsgestalt/ Ortsbildentwicklung

-

Schutzgebiete und –objekte – mit Aussagen u. a. zu Schutzgebieten/ Erhaltungszielen

-

Kultur- und Sachgüter – mit Aussagen u. a. zum Bodendenkmalschutz

Nachfolgende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB vom 19.09.2023 bis einschließlich 27.10.2023 werden ebenfalls mit ausgelegt:

-

Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 28.09.2023 mit den Aussagen, dass ab der Bodenwertzahl 50, eine landwirtschaftliche Nutzung nicht in eine andere Nutzung umgewandelt werden darf und der Geltungsbereich des Vorhabens sich mit einer Gesamtfläche von ca. 8 ha auf Ackerflächen, deren Bodenzahlen Werte über 50 aufweisen, befindet sowie, dass der Bereich 2 sich über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die mehr als 110 m von den Schienenwegen der Bahnstrecke Stavenhagen - Neubrandenburg entfernt liegt erstreckt und somit außerhalb des LEP-konformen Bereichs von 110 Metern liegt. Das Vorhaben steht dem Programmsatz 4.5(2) und 5.3(9) Absatz 2 LEP M-V, als Ziel der Raumordnung, entgegen.

-

Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU M-S) vom 13.10.2023 mit Verweis auf die Betroffenheit der raumordnerischen Grundsätze und Ziele und das Vorhandensein der Altlast der ehemaligen Deponie Kleeth an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze und dem besonderen Umgang mit dieser. Die Abt. Naturschutz gibt den Hinweis, dass das Vorhaben im Vogelschutzgebiet „Kuppiges Tollensegebiet zwischen Rosenow und Penzlin“ liegt. Für die Belange des Managements bzw. über die Entscheidung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei die UNB des Landkreises zuständig.

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Stellungnahme des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege vom 20.09.2023 mit der Aussage, dass im Plangebiet keine eingetragenen bzw. vermuteten Bodendenkmale bekannt sind. Es unterrichtet ausführlich über den Schutz der Bodendenkmale sowie über die Aufgaben, die Art und den Umgang mit den im Land M-V geführten Denkmallisten.

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Stellungnahme des Forstamtes vom 19.09.2023 mit der Aussage, dass das forstbehördliche Einvernehmen für die vorliegenden Planungen erteilt wird, da durch das Planvorhaben keine Waldflächen betroffen sind.

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Stellungnahme des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 09.09.2023 mit der Aussage, dass die vorliegende Planung nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar und die Planung in der derzeitigen Form nicht genehmigungsfähig sei. Der Landkreis gibt keine Gesamtstellungnahme (mit Aussagen seiner Fachämter) ab.

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Stellungnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) vom 04.10.2023 mit der Empfehlung, dass der Ausbau von Solarenergieanlagen zuerst Flächen auf, an und neben Gebäuden bzw. auf bereits versiegelten und beeinträchtigten Flächen erfolgen sollte und erst danach in die Landschaft. Der BUND stimmt der Planung nur nach einer erfolgreichen Verträglichkeitsprüfung des SPA Gebiets bis zu einer Anlagenleistung von max. 20 MW zu.

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Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 26.02.2024 mit dem Hinweis, dass der Bahnbetrieb durch Blendwirkungen, ausgehend von den PV-Paneelen nicht beeinträchtigt werden dürfe.

Europäisches Vogelschutzgebiet SPA DE 2344-401 „Kuppiges Tollensegebiet zwischen Rosenow und Penzlin“

Es lässt sich sicher ausschließen, dass die Umsetzung der Planinhalte zu einer Beeinträchtigung des SPA-Gebiets in seinen maßgeblichen Gebietsbestandteilen (Zielarten und deren Lebensraumelemente) führen kann.

Weitere Schutzgebiete

Nationale Schutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind von der Planung nicht betroffen.

Geschützte Biotope und Arten

Innerhalb der festgelegten Baugrenzen befinden sich gem. Biotopkataster MV keine geschützten Biotope, eine direkte Beeinträchtigung kann somit ausgeschlossen werden. Auch ergeben sich aus diesem Sachverhalt keine artenschutzrechtlich relevanten Belange.

Insgesamt ergibt sich aus der Planumsetzung kein Hinweis auf eine etwaige negative artenschutzrechtliche Betroffenheit des Rast- und Zugvogelgeschehens insgesamt.

Für betroffene Arten werden Vermeidungsmaßnahmen ermittelt und im Bebauungsplan festgesetzt. Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Art nicht gegeben ist.

Für Fledermäuse ergeben sich keine negativen Auswirkungen.

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Amphibien, Reptilien, Fische, Insekten, Mollusken und Pflanzen ist ausgeschlossen.

Unter Einhaltung der ermittelten Vermeidungs- und Pflegemaßnahmen (siehe Umweltbericht) ergeben sich keine projektbedingten Verbortstatbestände im Sinne §44 BNatSchG. Eine darüber hinaus gehende Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Förderung bestimmter Arten (CEF-Maßnahmen) ist nicht erforderlich.

Hinweise zum Datenschutz sind unter https://www.stavenhagen.de/portal/seiten/Seite-900000001-28750.html zu finden.

Übersichtsplan

Knorrendorf, den 10.09.2024