Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S.547, 548) i. V. m. § 8 Abs. 5 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 441) erlässt der Amtsvorsteher des Amtes Stavenhagen mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 02.01.2023 folgende Verordnung:
Führen von Hunden
Hunde müssen im Gebiet des Amtes Stavenhagen in den Orten, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind - wobei einzelne unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes Gelände, auch einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (geschlossene Ortslage § 2) - an der Leine geführt werden. Im freien Gelände dürfen sie höchstens bis zu einem Abstand von 50 m und unter Aufsicht des Hundeführers frei laufen gelassen werden, wenn der Hund die Befehle des Hundeführers befolgt.
Begriffsbestimmung (geschlossene Ortslage)
Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören Grundstücke in den Orten, soweit in ihnen Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten im räumlichen Zusammenhang stehen. Die geschlossene Ortslage wird nicht unterbrochen durch Anlagen allgemeiner Bedeutung, wie z. B. Grün- und Gartenanlagen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe usw. Zur geschlossenen Ortslage gehören auch die sich dort befindlichen Straßen, Wege und Plätze.
Mitnahmeverbot
Es ist im Gebiet des Amtes Stavenhagen grundsätzlich verboten, Hunde an folgende Orte mitzunehmen:
| 1. | in öffentliche Einrichtungen wie Verwaltungsgebäude, Kirchen, Schulen, Sporthallen und Kindertagesstätten, soweit dies nicht von den jeweiligen Trägern der Einrichtungen ausdrücklich erlaubt wurde; |
| 2. | auf Kinderspielplätze, an Badeplätze und ins Waldbad; |
| 3. | zu Umzügen, Volksfesten, Märkten mit Volksfestcharakter und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen. |
Beseitigung von Hundekot
Hunde sind so zu führen, dass sie Gehwege, Fußgängerzonen, öffentliche Grünanlagen und Plätze sowie Spiel- und Sportanlagen nicht durch Kot beschmutzen. Verschmutzungen durch Hundekot sind unverzüglich vom Hundeführer zu beseitigen.
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| 1. entgegen § 1 einen Hund frei herumlaufen lässt, |
|
| 2. entgegen § 3 Hunde mitnimmt. |
|
| 3. entgegen § 4 Verschmutzungen durch Hundekot nicht beseitigt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. |
| (3) | Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Amtsvorsteher des Amtes Stavenhagen. |
Schlussbestimmungen
| (1) | Diese Verordnung hat Gültigkeit bis zum 31. Juli 2032. |
| (2) | Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |
Stavenhagen, den 11.01.2023
Amt Stavenhagen
Der Amtsvorsteher
-Siegel-