(1) Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sechs Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Beifügung der Beschlussvorlagen über das Ratsinformationssystem. Die Vorlagen werden den Mitgliedern des Amtsausschusses über den nichtöffentlichen Login-Bereich zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig sind die öffentlichen Vorlagen auch allgemein im Bürgerinformationssystem zugänglich. Das Verlangen von einzelnen Mitgliedern des Amtsausschusses nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an den Amtsvorsteher zu richten.
(1) Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Amtsvorsteher mit Zustimmung der Amtsausschusses das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Amtsvorsteher spätestens 10 Tage vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.
(1) Die Vertreter der Medien sind zu öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht.
Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.
(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonbandaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.
(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
| a) | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
| b) | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
| c) | Einwohnerfragestunde |
| d) | Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses |
| e) | Bericht des Amtsvorstehers |
| f) | Abwicklung der Tagesordnungspunkte |
| g) | Schließen der Sitzung |
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 23:00 Uhr beenden werden, sofern keine dringenden oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.
(1) Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst am Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchsten 3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.
(1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
| a) | dem Antrag zustimmen |
| b) | den Antrag ablehnen oder |
| c) | sich der Stimme enthalten |
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. dem Antrag ist abschließend insgesamt zu beschließen.
(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
(2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die Störung auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
(1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
| a) | Ort, Tag Beginn und Ende der Sitzung |
| b) | Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Amtsausschusses |
| c) | Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Gäste und Sachverständigen |
| d) | Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung |
| e) | Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| f) | Anfragen der Amtsausschussmitglieder |
| g) | die Tagesordnung |
| h) | Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung |
| i) | den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen |
| j) | sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung |
| k) | Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit |
| l) | vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder |
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Amtsausschusses vorliegen.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses ist den Einwohnern zu gestatten.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung des Amtsausschusses zu billigen, über Einwände und Änderungen ist abzustimmen.
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
| a) | Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte |
| b) | Antrag auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes |
| c) | Antrag auf Vertagung |
| d) | Antrag auf Ausschussüberweisung |
| e) | Antrag auf Übergang zur Tagesordnung |
| f) | Antrag auf Redezeitbegrenzung |
| g) | Antrag auf Schluss der Aussprache |
| h) | Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung |
| i) | Antrag auf namentliche Abstimmung |
| j) | sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf |
| k) | Antrag auf geheime Wahl |
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.
(1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.
(2) Die Protokolle des Hauptausschusses werden allen Mitgliedern des Amtsausschusses zugeleitet.
(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
Soweit in dieser Geschäftsordnung Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch in der Sprachform des jeweils anderen Geschlechts.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26.01.2005 außer Kraft.
Stavenhagen, den 16.01.2024
Veröffentlichung im Internet unter www.stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen“ am 17.01.2024.