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Reuterstädter Amtsblatt
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amt Stavenhagen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

in den Gemeinden Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow und Zettemin für die Wahl der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister sowie in der Reuterstadt Stavenhagen für die Wahl der Stadtvertretung

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich hiermit die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber:innen zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen, der ehrenamtlichen Bürgermeister:innen in den amtsangehörigen Gemeinden bzw. der Stadtvertretung auf.

Für die Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlbehörde im

Amt Stavenhagen

Bürger- und Verwaltungszentrum

Schloss 1

(Zimmer 1.07)

17153 Stavenhagen

während der Dienstzeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter auf der Internetseite der Landeswahlleitung zu finden: https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/

I.

Allgemeines

1.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Das Wahlgebiet jeder Gemeinde im Amtsbereich Stavenhagen und der Reuterstadt Stavenhagen besteht aus je einem Wahlbereich.

2.

Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V spätestens am

26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr

bei der Gemeindewahlbehörde des Amtes Stavenhagen, - Gemeindewahlbehörde -, Schloss 1, 17153 Stavenhagen einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages (28. März 2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

3.

Unionsbürger:innen

Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger:innen

a)

nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (17. Mai 2024) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,

b)

nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

II.

Wahl der Gemeindevertretung bzw. der Stadtvertretung

1.

Wahlvorschlagsrecht

a)

Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung bzw. der Stadtvertretung können von folgenden Vorschlagsträgern aufgestellt werden:

Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),

eine einzelne Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerber:in).

b)

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

c)

Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2.

Anzahl der Vertreter:innen

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt in:

Die zu wählende Bürgermeisterin bzw. der zu wählende Bürgermeister erhält ebenfalls einen Sitz in der Gemeindevertretung.

Die Anzahl der Mitglieder der Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beträgt 17.

Die Anzahl der Sitze wird entsprechend nach § 60 Abs. 5 LKWG M-V ermittelt.

3.

Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber:innen

Auf einem Wahlvorschlag für die Gemeindevertretungswahl dürfen gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V für

Bewerberinnen oder Bewerber benannt werden.

Die Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen beträgt 22.

4.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:

a)

Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

b)

den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,

c)

die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.

Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

a)

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber:innen einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,

b)

die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,

c)

für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,

d)

für jede Unionsbürgerin eine von ihr bzw. jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,

e)

für Bewerber:innen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,

f)

eine Erklärung, dass sie selber die Wählbarkeitsbescheinigung einholen oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden sind (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.

Wahlvorschläge von Einzelbewerber:innen sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

b)

die Erklärung als Einzelbewerber:in an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V, für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V, für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,

d)

für Bewerber:innen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (s. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.

III.

Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

1.

Wahlvorschlagsrecht

a)

Wahlvorschläge können einreichen:

Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),

Wahlberechtigte (Einzelbewerber:in).

b)

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist außer in dem Fall des § 62 Abs, 2 S. 2 LKWG M-V unzulässig.

c)

Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:

a)

Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

b)

den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,

c)

die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.

Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.

Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:

a)

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber:innen einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,

b)

die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,

c)

weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,

Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.

d)

für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,

e)

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

f)

für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,

g)

für Bewerber:innen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

Wahlvorschläge von Einzelbewerber:innen sind mit dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

b)

die Erklärung als Einzelbewerber:in an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,

c)

weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin bzw. des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,

Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.

d)

Für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,

e)

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

f)

für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,

g)

für Bewerber:innen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

IV.

weitere Informationen

Wahlrecht und Wählbarkeit

werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie bzw. er dazu berechtigt ist.

Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.

Vertrauenspersonen

a)

In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

b)

Soweit im LKWG M-V nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

c)

Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerber:innen ist die Einzelbewerberin bzw. der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.

Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen

gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

Stavenhagen, 18.01.2024

gez. Krömer

gez. Schilke

Amtsvorsteher

Gemeindewahlleitung