Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 12.09.2024 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die amtsangehörige Gemeinde führt die Bezeichnung „Reuterstadt“ vor ihrem Namen „Stavenhagen“.
Das Gebiet besteht aus der Stadt Stavenhagen und den Ortsteilen Basepohl, Basepohl Am See, Klockow, Kölpin, Neubauhof, Pribbenow und Wüstgrabow.
Die Reuterstadt Stavenhagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Reuterstadt Stavenhagen führt das folgende Wappen:
In Gold ein hersehender schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, ausgeschlagener roter Zunge und einer goldenen Krone, die fünf abwechselnd mit Lilien und Perlen besteckte Zinken zeigt.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift
„REUTERSTADT STAVENHAGEN“.
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche
Bekanntmachung bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Reuterstadt ein. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von max. 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.
(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin oder Stadtvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Präsidentin der Stadtvertretung oder Präsident der Stadtvertretung.
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.
(1) Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
| 4. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffer 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sechs Mitglieder der Stadtvertretung an.
Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen neben diesen weitere Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheit der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Stadtvermögen zu verfügen:
| 1. | Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 2.500 Euro bis 25.000 Euro im Einzelfall, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die von der Stadtvertretung im Rahmen einer Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist |
| 2. | entgeltliche Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 2.500 Euro bis 25.000 Euro |
| 3. | Erwerb von beweglichen Sachen über 15.000 Euro bis 200.000 Euro, Forderungen und anderen Rechten über 2.500 Euro bis 25.000 Euro |
| 4. | entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 2.500 Euro bis 25.000 Euro |
| 5. | unentgeltliche Veräußerung von Grundstücken, beweglichen Sachen und Forderungen über 2.500 Euro bis 25.000 Euro |
| 6. | Hingabe von Darlehen über 2.500 Euro bis 25.000 Euro |
| 7. | Zustimmung zu neuen oder zusätzlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt von 2.500 Euro bis 10.000 Euro im Einzelfall, begrenzt auf jährlich max. 1,0 % der Gesamtauszahlungen/ Gesamtaufwendungen. Die Überschreitung dieser Wertgrenze gilt daneben als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V. Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue oder zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen). |
| Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziff. 1 KV M-V gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einem Betrag von 1 % der Gesamtaufwendungen oder die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages um mehr als 10 % oder 500.000 Euro. |
| Als erheblich sowie wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V gilt die Entstehung einer Deckungslücke um mehr als 10 %. |
| Als erheblich im Sinne von § 48 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V gelten neue oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen ab 1 % der Gesamtaufwendungen bzw. Gesamtauszahlungen. |
| 8. | Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 500.000 Euro |
| 9. | Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, u. a. Bürgschaften, Gewährverträge, Sicherheit für Dritte oder wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte, einschließlich Verträge nach HOAI über 7.500 Euro bis 50.000 Euro. |
| 10. | Erlass von Forderungen über 1.000 Euro bis 10.000 Euro und Niederschlagung von Forderungen über 15.000 Euro |
| 11. | über städtebauliche Verträge von 25.000 Euro bis 250.000 Euro |
| 12. | im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro bis 100.000 Euro für Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen in privatem Eigentum. |
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen. Der Hauptausschuss trifft diesbezüglich Entscheidungen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro.
(5) Soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, entscheidet der Hauptausschuss über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren
| a) | soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist | |
| • | nach der UVgO innerhalb einer geschätzten Wertgrenze von 15.000 Euro bis 50.000 Euro |
| • | nach der VOB innerhalb einer geschätzten Wertgrenze von 100.000 Euro bis 200.000 Euro |
| • | für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden innerhalb einer geschätzten Wertgrenze zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro |
| b) | soweit der Auftrag auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist | |
| • | nach der UVgO ab einem geschätzten Jahresbetrag von 15.000 Euro bis 50.000 Euro |
| • | nach der VOB ab einem geschätzten Jahresbetrag von 50.000 Euro bis 100.000 Euro |
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.
(7) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 Euro bis 1.000 Euro trifft der Hauptausschuss.
(8) Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung, der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten der Stadtverwaltung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 Euro.
Dies gilt auch für Verträge, die die Stadt mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch den im Satz 1 genannten Personenkreis vertreten werden, zu schließen beabsichtigt.
(10) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich aus 7 Mitgliedern zusammen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Davon können bis zu 3 Mitglieder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein.
(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiete sind insbesondere |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen |
| Steuern, Gebühren, Beiträge und |
| sonstige Abgaben |
| Grundstücksangelegenheiten |
| Bauausschuss | Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, |
| Wirtschaftsförderung |
| Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten |
| Denkmalpflege |
| Ordnung und Sicherheit |
| Landschaftspflege |
| Umwelt- und Naturschutz |
| Sozialausschuss | Betreuung der Schul- und Kindereinrichtungen |
| Kulturförderung und Sportentwicklung |
| Fremdenverkehr |
| Jugendförderung und Sozialwesen |
| Altenbetreuung |
| Behinderten- und Seniorenförderung |
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus drei Mitgliedern der Stadtvertretung zusammen. Er tagt nicht öffentlich.
(5) Mitglieder der Stadtvertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode der Präsidentin der Stadtvertretung oder dem Präsidenten der Stadtvertretung anzuzeigen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 bis 5 und 7 dieser Hauptsatzung.
(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro bzw. wiederkehrende Verpflichtungen von 2.500 Euro pro Monat können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), |
| • | die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, |
| • | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB |
| • | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB. |
Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 Euro.
(6) Die Stadtvertretung ist laufend über wichtige Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 und 4 zu unterrichten.
(7) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und zu Urlaubsanträgen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden, trifft die Präsidentin der Stadtvertretung oder der Präsident der Stadtvertretung.
(1) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. Es werden zwei Stadträte gewählt.
(2) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 340 Euro.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Reuterstadt Stavenhagen beizutragen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
| 1. | die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen |
| 2. | Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Reuterstadt Stavenhagen |
| 3. | die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen |
| 4. | ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen. |
(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(4) Die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 130 Euro.
(1) Die Reuterstadt Stavenhagen gewährt Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld für ehrenamtliche Tätigkeit monatlich in Höhe von
| 360 Euro für die Präsidentin der Stadtvertretung oder den Präsidenten der Stadtvertretung, |
| 190 Euro für die Fraktionsvorsitzenden |
(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
| • | der Stadtvertretung, |
| • | der Ausschüsse |
| • | der Fraktionen |
ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Das Sitzungsgeld wird auch gezahlt, wenn Gremien wegen Beschlussunfähigkeit wieder auseinander gehen.
(3) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Sitzung leitet.
(4) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie Mitglied sind, und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.
(5) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 80 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern monatlich 500 Euro überschreiten.
(8) Entschädigungen nach Abs. 2 bis Abs. 4 werden monatlich nach Vorlage der originalen Anwesenheitsliste gezahlt.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Reuterstadt Stavenhagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden auf der Homepage unter www.stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen“ öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse der Reuterstadt Stavenhagen, Schloss 1, 17153 Stavenhagen, kann sich jedermann Satzungen der Reuterstadt Stavenhagen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Reuterstadt Stavenhagen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im „Reuterstädter Amtsblatt“. Auch über allgemein bedeutsame Angelegenheiten und über die im Internet bekannt gemachten Angelegenheiten wird im „Reuterstädter Amtsblatt“ informiert. Das „Reuterstädter Amtsblatt“ erscheint 14-täglich und ist bei der Reuterstadt Stavenhagen, Schloss 1, in 17153 Stavenhagen einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Es wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.stavenhagen.de.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bzw. durch Auslegung in der Stadtverwaltung. Die Bekanntmachungstafel befindet sich am Parkplatz des Bürger- und Verwaltungszentrums der Reuterstadt Stavenhagen, Schloss 1, 17153 Stavenhagen (Absatz 3, Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden).
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse werden in der Form nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Stadtvertretersitzungen sind über die Internetseite www.stavenhagen.de einzusehen.
Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(§ 173a KV MV)
(1) Erklärungen, durch welche die Reuterstadt Stavenhagen verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.
(2) Dies gilt nicht für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Ausgenommen davon ist der § 10, dieser tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.12.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.09.2020, außer Kraft.
Reuterstadt Stavenhagen, den 25.09.2024
gez. Stefan Guzu | Siegel |
Bürgermeister | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Veröffentlichung im Internet unter www.stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen“ am 26.09.2024