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Reuterstädter Amtsblatt
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ritzerow

Die Gemeindevertretung Ritzerow hat in der Sitzung am 21.03.2013 den Feststellungsbeschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die Genehmigung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde am 09.08.2013 (Az. 80-cs) mit einer Maßgabe, Auflagen und Hinweisen erteilt. Die Erfüllung der Maßgabe wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde am 12.12.2024 (Az. 2815/2024-502) bestätigt. Die darin erteilten Auflagen wurden erfüllt, die Hinweise sind beachtet worden.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt mit Ablauf des 04.10.2025 in Kraft.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung dazu und die zusammenfassende Erklärung stehen ab dem 04.10.2025 auf der Internetseite des Amtes Stavenhagen (https://www.stavenhagen.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/gemeinden/) sowie im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene) für jedermann zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung.

Darüber hinaus können alle Interessierten die Unterlagen im Bauamt des Amtes Stavenhagen, Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen, Zimmer 18, während der Dienststunden

montags

09:00 - 16:00 Uhr

dienstags

09:00 - 17:30 Uhr

donnerstags

09:00 - 16:00 Uhr

freitags

09:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der ortsüblich bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB, über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.