pflanzliche Abfälle, die auf privat genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V ausnahmsweise vom 01. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr verbrannt werden, sofern eine eigene Verarbeitung oder Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Einzubeziehen ist hier auch die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angebotenen Entsorgungssysteme.
Das Wohl der Allgemeinheit darf durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht beeinträchtigt werden. Daher ist vor dem Verbrennen folgendes zu prüfen und zu beachten:
| 1. | Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandwarnstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste). |
| 2. | Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, so dass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann. |
| 3. | Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet. |
| 4. | Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu öffentlichen Einrichtungen (u. a. Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten) und 100 Meter zu Bundesstraßen gewahrt. |
| 5. | Das Ingangsetzen und die Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen oder auch Flüssigbrennstoffen ist nicht statthaft. |
| 6. | Ein geeignetes Löschmittel (Wasser, Sand, Feuerlöscher…) sollte vorgehalten werden. |
Das Missachten der zuvor genannten Punkte führt zu einer unzulässigen Abfallbeseitigung, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Wir werden diesbezüglich v erstärkt Kontrollen im gesamten Amtsbereich durchführen.