Titel Logo
Reuterstädter Amtsblatt
Ausgabe 20/2025
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten, aber ….

pflanzliche Abfälle, die auf privat genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V ausnahmsweise vom 01. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr verbrannt werden, sofern eine eigene Verarbeitung oder Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Einzubeziehen ist hier auch die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angebotenen Entsorgungssysteme.

Das Wohl der Allgemeinheit darf durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht beeinträchtigt werden. Daher ist vor dem Verbrennen folgendes zu prüfen und zu beachten:

1.

Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandwarnstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste).

2.

Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, so dass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.

3.

Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.

4.

Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu öffentlichen Einrichtungen (u. a. Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten) und 100 Meter zu Bundesstraßen gewahrt.

5.

Das Ingangsetzen und die Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen oder auch Flüssigbrennstoffen ist nicht statthaft.

6.

Ein geeignetes Löschmittel (Wasser, Sand, Feuerlöscher…) sollte vorgehalten werden.

Das Missachten der zuvor genannten Punkte führt zu einer unzulässigen Abfallbeseitigung, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Wir werden diesbezüglich v erstärkt Kontrollen im gesamten Amtsbereich durchführen.

Anja Vonthien
Leiterin Ordnungsamt