Abb.1: Auszug aus dem Flächennutzungsplan, links: Bestandsplan, rechts: 1. Berichtigung
Die von der Gemeindevertretung Rosenow am 19.06.2017 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 wurde am 21.10.2017 rückwirkend zum 24.09.2017 bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung war fehlerhaft, da die Berichtigung des Flächennutzungsplanes darin nicht erfolgte. Um diesen Verfahrensfehler zu heilen und die Rechtskraft der Satzung sicherzustellen, wird die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 hiermit erneut rückwirkend bekannt gemacht.
Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rosenow
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Wohnpark Rosenow – Alte Molkerei“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) wird der seit dem 19.10.1999 wirksame Flächennutzungsplan in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der 1. Berichtigung an die Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes angepasst. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Akt dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.
Die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes erstreckt sich über Teilflächen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2 „Wohnpark Rosenow – Alte Molkerei“ (siehe Abb. 1). Dieser Bereich wird im Flächennutzungsplan im Zuge der Anpassung von Mischgebietsfläche (MI) / Kleinsiedlungsfläche (WS) künftig mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes als Allgemeines Wohngebiet (WA). Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Der Bebauungsplan Nr. 2 mit Begründung sowie die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes werden im Amt Stavenhagen, Raum 18, Neue Straße Nr. 35, 17153 Stavenhagen während der Dienststunden montags 09:00 -16:00 Uhr, dienstags 09:00 - 17:30 Uhr, mittwochs 09:00 -16:00 Uhr, donnerstags 09:00 -16:00 Uhr, freitags 09:00 -12:00 Uhr, zu jedermann Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bereits am 23.09.2017 ortsüblich bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB, über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung am 23.09.2017 geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.
Rosenow, 14.10.2024